30.06.2025

Meldung, Steuerrecht

Säumniszuschläge trotz Insolvenz

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg bestätigt die ständige Rechtsprechung: Selbst bei Zahlungsunfähigkeit gibt es in der Regel nur einen teilweisen Erlass von Säumniszuschlägen. Eine pauschale Anwendung des hälftigen Erlasses ist aber zulässig.

Beitrag mit Bild

©dogfella/123rf.com

Im Zentrum des Verfahrens vor dem Finanzgericht Hamburg (Urteil vom 31.03.2025 – 3 K 161/23) stand die Frage, ob ein Insolvenzverwalter Anspruch auf vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen hat, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist. Die Finanzbehörde hatte lediglich die Hälfte der Zuschläge erlassen. Eine Entscheidung, die der Kläger für unzureichend hielt.

Funktion und Zweck der Säumniszuschläge

Das Finanzgericht betonte, dass Säumniszuschläge nicht nur Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung sind. Sie dienen ebenso als Zinsersatz und sollen den Verwaltungsaufwand kompensieren, der durch verspätete Zahlungen entsteht. Bei zahlungsunfähigen Schuldnern entfällt zwar die Druckfunktion, nicht jedoch die übrigen Zwecke.

Zulässige Typisierung: Halbierung genügt

Der hälftige Erlass bei Wegfall der Druckfunktion sei ständige Rechtsprechung und beruhe auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung, so die Hamburger Finanzrichter. Es sei nicht erforderlich, den Verwaltungsaufwand im Einzelfall nachzuweisen.

Da es sich bei der Entscheidung um eine Ermessensfrage handelt, unterliegt sie nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (§ 102 Satz 1 FGO). Eine Verpflichtung zum vollständigen Erlass käme nur bei einer sog. „Ermessensreduktion auf Null“ in Betracht. Dafür sah das Gericht im entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte.

Fazit

Selbst in Fällen von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bleibt es beim Grundsatz: Ein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die hälftige Reduktion entspricht der gefestigten Rechtsprechung und ist auch aus Sicht des Finanzgerichts Hamburg rechtmäßig.


FG Hamburg vom 30.06.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©estations/fotolia.com


09.10.2026

Bundesrat will Privilegierung von E-Fahrzeugen bis 2035

Bis Ende 2035 sollen E-Fahrzeuge privilegiert bleiben, während zusätzliche Überprüfungen künftig entfallen werden.

weiterlesen
Bundesrat will Privilegierung von E-Fahrzeugen bis 2035

Meldung

©Eisenhans/fotolia.com


09.10.2026

EU-Geldwäschevorgaben: AMLA entschärft wichtige Pflichten

Die neuen EU-Geldwäschestandards bringen Unternehmen mehr Flexibilität und reduzieren bestimmte Prüf- und Dokumentationspflichten.

weiterlesen
EU-Geldwäschevorgaben: AMLA entschärft wichtige Pflichten

Steuerboard

Nicola Halmburger


08.10.2026

Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist ein steuerlich relevanter, in der Beratung oft unterschätzter Abzugsposten. Ihre Bedeutung zeigt sich besonders, wenn der Erwerber keine Bestattungskosten getragen hat oder nur geringe Erwerbskosten nachweisen kann.

weiterlesen
Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht