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13.09.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten?

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Das Arbeitsgericht Siegburg hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber, der die Ausbildungskosten ausländischer Pflegekräfte übernimmt, die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich regeln muss.

Im Streitfall hatte die Beklagte auf den Philippinen Pflegekräfte angeworben, die zunächst einen Deutsch-sowie Pflegekurs absolvieren mussten. Sämtliche Kosten übernahm die Beklagte. Mit dem philippinischen Kläger hatte sie einen Darlehensvertrag über 12.900 € abgeschlossen, die der Kläger in monatlichen Raten von 400 € zurückzahlen sollte, unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger erhalte.

Streit um sog. „Schattendienste“

Der Kläger bekam einen Arbeitsplatz als Pfleger und erhielt für seine Tätigkeit in Deutschland ein Gehalt von 530 € brutto für 10 h Arbeit pro Woche. Zudem gab es sog. „Schattendienste“, in denen er eine erfahrene Pflegekraft begleiten und lernen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Bezahlung der „Schattendienste“, weil er nicht nur zugesehen, sondern 40 h wöchentlich gearbeitet habe. Die Beklagte bestritt dies. Der Kläger stellte die Arbeit ein. Die Beklagte erhob Widerklage und begehrte die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

Kein Anspruch auf Lohn

Mit Urteil vom 02.08.2018 (1 Ca 1987/17) wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage auf Lohnzahlung ebenso wie die Widerklage auf Darlehensrückzahlung ab. Nach Ansicht der 1. Kammer vermochte der Kläger nicht schlüssig darzulegen, wann und wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. Die Darlegung der geleisteten Arbeit ist jedoch die Grundvoraussetzung für eine Zahlungsklage.

Darlehensvertag war unwirksam

Der Darlehensvertag war nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Ein solcher Vertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, wenn er nicht den Maßstäben entspricht, die das Bundesarbeitsgericht an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht der Kammer die zu zahlende Summe von knapp 12.900 € nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.

(ArbG Siegburg, PM vom 12.09.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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