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06.02.2017

Meldung, Steuerrecht

Rückwirkende Rechnungsberichtigungen in der Praxis

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Die Möglichkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung war nach den bisherigen Urteilen des EuGH in Deutschland überwiegend abgelehnt worden- dies hat sich nun geändert.

Der Vorsteuerabzug setzt sowohl nach nationalem Recht als auch nach EU-Recht eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Fehlende oder fehlerhafte Rechnungsangaben können berichtigt werden – doch gilt dies dann auch für die Vergangenheit?

Wegen der nationalen Verzinsung von Steuernachzahlungen nach § 233a AO war lange strittig, ob eine Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden kann. Der EuGH hat dies mit Urteil vom 15.09.2016 im Grundsatz für zulässig erklärt, wobei er sich zumindest teilweise über nationale wie gemeinschaftsrechtliche Rechtsnormen hinwegsetzt.

BFH konkretisiert Berichtigungsmöglichkeiten

Bis zu welchem Zeitpunkt die Rechnungskorrektur im Rahmen einer Rechnungsergänzung vorgenommen werden muss, hat der EuGH nicht entschieden. Der BFH sieht in seinem Urteil vom 20.10.2016 (Az. V R 26/15) die Berichtigungsmöglichkeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG.

Bedeutung für die Praxis

Welche Praxisfolgen die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung zur Rechnungsberichtigung hat und weitere Fragen im Zusammenhang mit der rückwirkenden Rechnungsberichtigung beantwortet Prof. Dipl.-Kfm. Rolf-Rüdiger Radeisen in seinem Fachbeitrag „Rückwirkende Rechnungsberichtigungen nach Gemeinschaftsrecht“ in DER BETRIEB vom 03.02.2017, Heft 05, Seite 212 – 215. Sie finden den Beitrag auch online unter DB1223773.


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