• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rückstellungsbildung für die Entsorgung von Energiesparlampen?

15.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Rückstellungsbildung für die Entsorgung von Energiesparlampen?

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Ein Elektronikhändler darf für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht.

Ein Großhandel mit Elektronikgeräten war als Hersteller im Sinne des ElektroG bei der Stiftung „ear“ registriert, die vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Form der Koordinierung der Entsorgung von Altgeräten betraut ist. Nach dem ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die ab dem 13.08.2005 in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Hierfür stellt die Stiftung „ear“ den Herstellern abhängig von der Menge der verkauften Geräte Gebühren in Rechnung. Der Großhandel bildete ab 2005 Rückstellungen für Entsorgungskosten von Energiesparlampen, die das Finanzamt nicht anerkannte, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor Erlass des Gebührenbescheids noch nicht hinreichend konkretisiert sei.

Rückstellung war zulässig

Dies sah das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 18.08.2015 (Az. 10 K 3410/13 K,G) anders. Für die ab dem 13.08.2005 in den Verkehr gebrachten und der Stiftung „ear“ gemeldeten Leuchtmittel seien Rückstellungen zu bilden. Insoweit liege eine Verpflichtung aus öffentlichem Recht vor, die inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Die Entsorgungspflicht entstehe abstrakt bereits damit, dass Leuchtmittel in den Verkehr gebracht würden. Die Meldung der verkauften Mengen an die Stiftung „ear“ konkretisiere diese Verpflichtung. Die Stiftung bestimme danach nur noch den Zeitpunkt der Heranziehung.

Fristen müssen beachtet werden

Demgegenüber dürfe für die zwar in den Verkehr gebrachten, aber (noch) nicht gemeldeten Leuchtmittel keine Rückstellung gebildet werden. Das Gericht versagte dem Großhandel eine Rückstellungsbildung für die Entsorgung vor dem 13.08.2005 in den Verkehr gebrachter Leuchtmittel, weil sich die Entsorgungspflicht nach dem ElektroG insoweit nicht an dem Umfang der seinerzeitigen Verkäufe, sondern nach dem Anteil der derzeitigen Marktteilnahme bestimme. Aus diesem Grund fehle es an dem erforderlichen Vergangenheitsbezug.

(FG Münster / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©djedzura/123rf.com


29.05.2026

AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Eine falsche Anrede in einer Bewerbungsabsage kann heikel sein, vor allem, wenn Bewerbende ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Ansprache bitten.

weiterlesen
AGG: Falsche Anrede reicht nicht immer für eine Entschädigung

Meldung

©BachoFoto/fotolia.com


29.05.2026

Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Frauen übernehmen zunehmend Spitzenpositionen in den Kontrollgremien, während auch internationale Führungserfahrung wichtiger wird.

weiterlesen
Mehr Frauen an der DAX-Spitze

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com


28.05.2026

Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert

Zwar arbeiten Teilzeitkräfte heute mehr Stunden als früher, gleichzeitig bleibt Teilzeit vor allem bei Frauen und älteren Beschäftigten weit verbreitet.

weiterlesen
Teilzeit auf Rekordniveau: Jede zweite Frau arbeitet reduziert
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht