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24.05.2017

Meldung, Steuerrecht

Rückstellungen für Entsorgungspflichten von Elektrogeräten

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©tunedin/fotolia.com

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind gesetzlich verpflichtet, in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Der BFH hat nun klargestellt, dass Rückstellungen hierfür erst gebildet werden können, wenn sie sich durch den Erlass einer sog. Abholanordnung hinreichend konkretisiert haben.

Nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren und dort die in Verkehr gebrachten Geräte melden. Die Gemeinsame Stelle ermittelt sodann den Umfang der Abholpflichten, erlässt im Rahmen einer Beleihung Abholanordnungen und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Geräte.

BFH schafft Klarheit zur Abhol- und Entsorgungsverpflichtung

Im dem vom BFH am 25.01.2017 (I R 70/15) entschiedenen Streitfall handelte es sich um die Herstellerin von Energiesparlampen, welche für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit dem Argument Rückstellungen gebildet hatte, die Abhol- und Entsorgungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem ElektroG. Der BFH hat in seinem Urteil nun klargestellt, dass sich die Abhol- und Entsorgungsverpflichtung der Hersteller zwar als abstrakte Rechtspflicht aus dem ElektroG ergibt, sich diese aber erst durch den Erlass einer zusätzlichen Abholverfügung hinreichend konkretisiert. Eine Rückstellungsbildung war danach mangels Abholanordnung ausgeschlossen.

(BFH, PM vom 24.05.2017/ Viola C. Didier)


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