Das Arbeitsgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Deutsche Lufthansa AG im Falle eines Streiks ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung auf „Reservetage“ zurückgreifen darf.
Die Gesamtvertretung des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG wollte durchsetzen, dass die Deutsche Lufthansa AG „Reservetage“ nicht ohne ihre Zustimmung anordnen darf. Reservetage sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung auf Abruf für einen Flugeinsatz zur Verfügung stehen muss. Hintergrund hierfür war, dass die Deutsche Lufthansa AG angekündigt hatte, im Hinblick auf den ursprünglich für die Zeit ab dem 01.07.2015 angekündigten Streik zur Stabilisierung des Flugbetriebes entsprechende Reservetage nutzbar zu machen.
Anordnung von Reservetagen mitbestimmungsfrei möglich
Das Arbeitsgericht Köln sprach dem Eilantrag mit Urteil vom 01.07.2015 (Az. 20 BVGa 14/15) die Eilbedürftigkeit ab. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Absage des Streiks fehlte der konkrete Anlass. In der Sache hat das Gericht jedoch weiter ausgeführt, dass die Anordnung tarifvertraglicher Reservetage als konkrete arbeitgeberseitige Reaktion zur Milderung der Auswirkungen eines Streiks als Arbeitskampfmaßnahme auch mitbestimmungsfrei möglich ist.
(ArbG Köln / Viola C. Didier)