Das Arbeitsgericht Siegburg hatte über die Klage eines Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer auf Erstattung von übernommenen pauschalen Lohnsteuern zu entscheiden. Dieser wollte Rückgriff auf den Arbeitnehmer nehmen.
Der Arbeitgeber, ein gemeinnütziger Verein, hatte jahrelang Arbeitnehmer neben ihrer offiziellen Tätigkeit unter dem Namen von Strohmännern, so im Falle des Beklagten unter dem seines Sohnes, mit Nachtschichten beschäftigt. Die Vergütung hatte er steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG auf das Konto des Sohnes gezahlt. Nach Abkehr von dieser illegalen Praxis hatte der Arbeitgeber zur Abwendung eines Strafverfahrens gegen seinen Vorstand eine „tatsächliche Verständigung“ mit dem Finanzamt dahingehend getroffen, dass er als Arbeitgeber die pauschal ermittelte Steuer übernahm. Nun wollte er beim Arbeitnehmer Rückgriff nehmen.
Arbeitgeber ist Steuerschuldner
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts hat die Klage des Vereins mit Urteil vom 25.08.2017 (3 Ca 1304/17) abgewiesen. Ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer sei nicht gegeben. Durch die Vereinbarung mit dem Finanzamt sei der Arbeitgeber gemäß § 40 III S. 2 EStG Steuerschuldner geworden, auch wenn es sich um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuerschuld handele. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
(ArbG Siegburg, PM vom 14.09.2017 / Viola C. Didier)