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10.05.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

Rote Zahlen durch irreführende Umsatzrenditen

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Die auf den ersten Blick einfache Umsatzrendite beinhaltet wesentliche Gefahren, wenn sie gedankenlos z.B. in der Jahresabschlussanalyse eingesetzt wird.

Umsatzrenditen sind in einigen Branchen ein wichtiges Steuerungsinstrument. Umso bedeutender ist ihre korrekte Ermittlung. Vor allem die nachlässige Berücksichtigung des zeitlichen Anfalls der Größen kann zu Fehleinschätzungen der Investoren verleiten.

Viele Unternehmen und Analysten nutzen Umsatzrenditen, um die Profitabilität z.B. von Geschäftsbereichen, Produktgruppen und Sortimenten zu analysieren. Die VW-Gruppe beispielsweise nutzt die Umsatzrendite sogar als Top-Zielgröße für ihre Marken. Allgemein wird für die Berechnung der Umsatzrendite eine Erfolgsgröße einer Periode auf eine Umsatzgröße der gleichen Periode bezogen. Es werden also zwei Stromgrößen zueinander in Beziehung gesetzt.

Welcher Erfolg ist gemeint?

Ein Problem der Umsatzrenditen besteht darin, dass niemand auf den ersten Blick weiß, welcher Erfolg gemeint ist. Es stellt sich häufig die Frage, ob Abschreibungen, Kapitalkosten und Steuern nun bereits abgezogen sind oder nicht. Da die operativen Umsatzrenditen allerdings einen solch prominenten Stellenwert einnehmen, sollten sie so berechnet werden, dass sie nicht irreführend wirken. Dies passiert regelmäßig, was fatale Folgen haben kann. Denn jede Fehlentscheidung auf Basis falscher Kenngrößen kann die knappe Umsatzrendite auffressen. Rote Zahlen drohen.

So lösen Sie das Problem

Leider erfolgen falsche Ermittlungen nicht selten in der Wirtschaft. Die standardmäßig berechneten Umsatzrenditen stimmen fast nie mit denen überein, die eine korrekte betriebswirtschaftliche Kalkulation ergeben würde. Meistens werden sie zu hoch ausgewiesen. Mit diesem Problem beschäftigt sich der Fachbeitrag „Jahresabschlussanalyse: Irreführende Umsatzrenditen“ von Prof. Dr. Peter Hoberg, der zugleich passende Lösungsvorschläge anbietet. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 06.05.2016, Heft 18, Seite 1029 – 1032 sowie online unter Dokumentennummer DB1163742.


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