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17.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Restschuldbefreiung wirkt auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück

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Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die steuerlichen Folgen einer Restschuldbefreiung im Streitjahr 2011 zu ziehen sind.

Das Finanzgericht Münster hat entgegen der Verwaltungsanweisung entschieden, dass eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen ist, sondern steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurückwirkt.

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte, aus denen erhebliche Verlustvorträge resultierten. Kurz nach Betriebsaufgabe Anfang 2005 wurde über sein Vermögen das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, nach dessen Abschluss ihm im Jahr 2011 Restschuldbefreiung in Höhe von ca. 5,5 Mio. Euro erteilt wurde. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens verrechneten der Kläger und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau einen Teil der vorgetragenen Verluste mit nicht vom Insolvenzverfahren betroffenen positiven Einkünften. Zum 31.12.2010 belief sich der gesondert festgestellte Verlustvortrag des Klägers auf ca. 1,1 Mio. Euro.

Finanzamt beruft sich auf BMF-Schreiben

Das Finanzamt minderte den Verlustvortrag zunächst um die positiven Einkünfte des Jahres 2011 und erließ auf den 31.12.2011 einen entsprechenden Verlustfeststellungsbescheid. Nach dessen Bestandskraft gelangte es zu der Auffassung, dass in Höhe dieses verbleibenden Verlustes aufgrund der Restschuldbefreiung gewerbliche Einkünfte d es Klägers vorlägen und hob den Verlustfeststellungsbescheid zum 31.12.2011 wieder auf. Dabei berief es sich auf das BMF-Schreiben vom 22.12.2009 (BStBl I 2010, 18). Die Beteiligten stritten in erster Linie darüber, ob hierfür eine Änderungsvorschrift einschlägig sei.

Ertrag ist dem Jahr der Betriebsaufgabe zuzurechnen

Das FG Münster gab der Klage bereits deshalb statt, weil für das Streitjahr 2011 keine Gewinnerhöhung anzusetzen sei (Urteil 9 K 3457/15 vom 21.07.2016). Die Erteilung einer Restschuldbefreiung führe zwar – wie ein Forderungsverzicht – beim Kläger zu einem außerordentlichen Ertrag, denn er sei durch die Schulden nicht mehr wirtschaftlich belastet. Der Ertrag sei jedoch dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb aufgegeben wurde. Auf diesen Zeitpunkt sei der Aufgabegewinn im Sinne von § 16 EStG zu berechnen. Obwohl die Erteilung der Restschuldbefreiung erst im Jahr 2011 erfolgt sei, wirke sie auf das Jahr 2005 zurück. Nur auf diese Weise trete das dem Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnis ein, dass die festgestellten Verluste nicht mit nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe entstandenen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde zugelassen (BFH-Az. IX R 30/16).

(FG Münster, NL vom 15.11.2016 / Viola C. Didier)


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