Die verkürzte Restschuldbefreiung soll bald auch für überschuldete Verbraucherinnen und Verbraucher gelten. Dazu hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf veröffentlicht.
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019 über Restrukturierung und Insolvenz schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17.07.2021 umzusetzen; die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden. Mit dem vorgelegten Referentenentwurf werden die Richtlinienvorgaben zur Restschuldbefreiung umgesetzt.
Restschuldbefreiung nicht nur für Unternehmen
Der Referentenentwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie nicht nur für unternehmerisch tätige Personen um, sondern auch für Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit können künftig alle Schuldnerinnen und Schuldner binnen drei Jahren eine effektive Entschuldung erlangen. Anders als bislang ist es hierfür nicht mehr erforderlich, dass sie ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können. Dazu gehören umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten. Auch muss der Schuldner einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen.
Sukzessive Fristverkürzung
Die Verkürzung des Verfahrens soll nicht auch dazu führen, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Falle einer späteren Wiederverschuldung auch schneller zu einer zweiten Restschuldbefreiung kommen kann. Daher erhöht sich die derzeitige zehnjährige Sperrfrist auf 13 Jahre.
Um einen geordneten Übergang von der geltenden sechsjährigen zur künftigen dreijährigen Restschuldbefreiungsfrist sicherzustellen, ist eine Verkürzung der Frist für die Restschuldbefreiung allmählich und kontinuierlich vorgesehen. Das vermeidet die Ausbildung eines Verfahrensstaus bei Schuldnerberatungsstellen, Gerichten und Verwalterbüros. Zudem lassen sich so Ungerechtigkeiten vermeiden, die entstünden, wenn man die Frist von heute auf morgen verkürzt. Zwar kann es auch nach der vorgeschlagenen Regelung zu Mehrbelastungen kommen. Da mit diesen aber erst im Sommer 2025 zu rechnen ist, verbleibt hinreichend Zeit, um organisatorische und personelle Vorkehrungen zur Bewältigung zu treffen.
Verkürzung auch bei der Datenspeicherung
Anlässlich der Richtlinienumsetzung sollen die Fristen für die Speicherung der Daten über das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren durch Auskunfteien von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden, um dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung einen neuen Start zu erleichtern.
(BMJV vom 13.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)