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29.12.2023

Meldung, Steuerrecht

Restaurant-Umsatzsteuer: Nichtbeanstandungsregelung für Silvester

Die ermäßigte Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft zum 31.12.2023 aus. Nun hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht bekannt gegeben.

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Das BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7220 / 22 / 10001 :009 vom 21.12.2023 stellt klar, dass die zum 01.07.2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz mit Ablauf des 31.12.2023 ausläuft. Ab dem 01.01.2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.

Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.


BMF vom 21.12.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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