Das LSG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob selbstständige Versicherungsmakler, die an einen Maklerpool angebunden sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Im entschiedenen Fall klagte ein selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sog. Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für selbstständige Versicherungsmakler u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und den Maklern diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.
Auftraggeber sind nicht die Endkunden
Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das LSG München hat diese Einschätzung mit Urteil vom 03.06.2016 (Az. L 1 R 679/14) bestätigt. Nach Auffassung der Richter sind Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – wie der Kläger – keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool.
Wirtschaftliche Abhängigkeit von Maklerpool führt zur Versicherungspflicht
Entscheidend hierfür sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig sei. Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell stehe und falle mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedürfe damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
(LSG München, PM vom 28.06.2016/ Viola C. Didier)