• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler?

28.06.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Rentenversicherungspflicht für selbstständige Versicherungsmakler?

Beitrag mit Bild

Das Geschäftsmodell des Versicherungsmaklers im entschiedenen Fall hängt vom Maklerpool ab – damit ist er ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter rentenversicherungspflichtig.

Das LSG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob selbstständige Versicherungsmakler, die an einen Maklerpool angebunden sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen.

Im entschiedenen Fall klagte ein selbstständiger Versicherungsmakler. Er vermittelt Versicherungen diverser Versicherungsunternehmen an zahlreiche Endkunden. Dabei ist er an einen sog. Maklerpool angebunden. Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft, die für selbstständige Versicherungsmakler u.a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils abrechnet und den Maklern diverse Verwaltungsarbeiten abnimmt.

Auftraggeber sind nicht die Endkunden

Der Träger der Rentenversicherung hat den Kläger als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das LSG München hat diese Einschätzung mit Urteil vom 03.06.2016 (Az. L 1 R 679/14) bestätigt. Nach Auffassung der Richter sind Selbstständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie – wie der Kläger – keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auftraggeber seien hier nicht die vielen Endkunden des Versicherungsmaklers, sondern der Maklerpool.

Wirtschaftliche Abhängigkeit von Maklerpool führt zur Versicherungspflicht

Entscheidend hierfür sei, dass der Kläger wirtschaftlich von diesem abhängig und damit sozial schutzbedürftig sei. Durch den Maklerpool erlange der Kläger Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften. Er könne den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten. Schließlich sei er auch auf die Erledigung der Verwaltungsarbeiten durch diesen angewiesen. Sein Geschäftsmodell stehe und falle mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedürfe damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.

(LSG München, PM vom 28.06.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©kritchanut/fotolia.com


16.07.2026

DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Auch DBA-freigestellte Beteiligungserträge können eine pauschale Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben in Deutschland auslösen.

weiterlesen
DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


16.07.2026

Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Genossenschaften sollen schneller gegründet, digital organisiert und besser vor unseriösen Geschäftsmodellen geschützt werden.

weiterlesen
Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht