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02.07.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Rente ab 63: Wann ist ALG auf die Wartezeit anrechenbar?

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©bilderstoeckchen/fotolia.com

Das Bundessozialgericht hat sich mit dem Problem beschäftigt, ob und wann Arbeitslosengeldbezug in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenantritt ausnahmsweise auf Wartezeit anrechenbar ist. Es hat mit dem Urteil eine Grundsatzfrage beantwortet.

Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sog. Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Diese Grundsatzfragen hat das BSG am 28.06.2018 (B 5 R 25/17 R) entschieden.

Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers

Die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme sind die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen ist eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich. Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe ist im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie das BSG ausgeführt hat, ist dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprechen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz.

(BSG, PM vom 29.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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