Die kassenmäßigen Steuereinnahmen der Länder aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhten sich im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 15,4 Prozent auf 6,3 Milliarden Euro und stiegen damit auf einen neuen Höchststand.
Von den Finanzverwaltungen der Länder wurde nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) für den gleichen Zeitraum Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 5,5 Milliarden Euro (+ 1,1 %) erstmalig festgesetzt. Die Abweichungen zwischen dem kassenmäßigen Steueraufkommen und der festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen durch eine zeitliche Verzögerung zwischen Festsetzung der Steuer und deren Einnahme bei den Ländern.
Weniger Steuerbefreiungen
Die im Jahr 2015 veranlagten Vermögensübertragungen aufgrund von Erbschaften und Schenkungen beliefen sich auf 102 Milliarden Euro und fielen damit um 6,8 Milliarden Euro geringer aus als im Jahr 2014 (– 6,2 %). Nach Abzug aller Steuerbefreiungen verblieben 35 Milliarden Euro an steuerpflichtigen Vermögensübergängen. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr trotz des niedrigeren steuerlich erfassten geerbten und geschenkten Vermögens einem Zuwachs von 3,7 Prozent. Zu diesem Ergebnis trug maßgeblich bei, dass die angerechneten Steuerbefreiungen nach § 13a ErbStG, die auf übertragenes Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften gewährt werden, um 9,2 Milliarden Euro (– 14,0 %) auf 56,8 Milliarden Euro gesunken sind. Ursache dafür waren geringere Übertragungen der begünstigten Vermögensarten. So wurde zum Beispiel im Jahr 2015 Betriebsvermögen in Höhe von 42,4 Milliarden Euro bei den erstmaligen Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzungen berücksichtigt, 6 Milliarden Euro oder 12,4 Prozent weniger als noch im Jahr 2014.
Einfluss des BverfG-Urteils
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2014 die Vorschriften des § 13a ErbStG teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte, befinden sich die Neuregelungen derzeit im parlamentarischen Verfahren. In der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden nur Vermögensübertragungen erfasst, die zu einer Steuerfestsetzung (auch mit 0 Euro) geführt haben. Außerdem bleiben in den Ergebnissen der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik Änderungen in den Steuerbescheiden infolge von zum Beispiel Einsprüchen unberücksichtigt.
(Destatis vom 11.08.2016/ Viola C. Didier)