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23.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Reisekostenerstattungen: Keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern

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Mit dem aktuellen Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass sog. „Mitnahmepauschalen“ auch bei Staatsbediensteten seit 2014 nicht mehr steuerfrei sind.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass es keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen geben darf.

Reisekostenerstattungen durch einen Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes sind nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, wenn sie den Aufwand, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte, nicht überschreiten. Werbungskosten sind zwar grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können allerdings pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Diese Pauschalen sind seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr in Verwaltungsanweisungen, sondern im Gesetz selbst geregelt, und zwar in § 9 EStG (Werbungskosten), der auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) und die dort festgesetzte Wegstreckenentschädigung verweist.

Rechtliche Änderung seit 2014

Daher können Aufwendungen, die zwar in der früheren Verwaltungsanweisung, nicht aber im BRKG berücksichtigt werden (wie z.B. die sog. Mitnahmepauschale = Erhöhung des Kilometersatzes für jede mitgenommene Person), seit 2014 nicht mehr als Werbungskosten anerkannt werden. Dies hat (mittelbar) auch zur Folge, dass die von einem privaten Arbeitgeber gezahlten Mitnahmepauschalen nicht mehr nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind (weil Aufwand abgegolten wird, der nicht als Werbungskosten abziehbar wäre).

Sonderregeln für Beamte

Die Steuerfreiheit von Reisekostenerstattungen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst (z.B. Beamte) ist gesondert geregelt, und zwar in § 3 Nr. 13 EStG. Die Höhe der Erstattung richtet sich bei Bundesbediensteten nach dem BRKG und bei Landesbediensteten nach dem Reisekostengesetz des jeweiligen Landes. Da diese Regelungen allerdings nicht einheitlich sind, stellt sich die Frage, ob auch Erstattungen, die nur in einem Landesreisekostengesetz (und nicht im BRKG) vorgesehen sind, steuerfrei sind und ob dies ggf. zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern im und außerhalb des öffentlichen Dienstes führen würde.

Der entschiedene Fall

Der Kläger erhielt im Jahr 2014 von seinem privaten Arbeitgeber auf Dienstreisen mit seinem eigenen PKW für jede mitgenommene Person eine Mitnahmepauschale in Höhe von 0,02 € je Fahrtkilometer (insgesamt 8,60 €). Sein Arbeitgeber unterwarf diesen Teil der Reisekostenerstattung dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger hingegen vertrat die Auffassung, die Zahlung müsse steuerfrei sein. Er machte geltend, nach § 3 Nr. 13 EStG seien die aus öffentlichen Kassen gezahlten Mitnahmeentschädigungen steuerfrei. Deshalb müssten auch Mitnahmeentschädigungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber erhielten sein, ansonsten liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vor.

Kein Erfolg vor dem FG

Das FG vertrat im Urteil vom 08.11.2016 (Az. 3 K 2578/14)die Auffassung, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht vorliege, weil auch aus öffentlichen Kassen gezahlte Mitfahrerpauschalen nicht (mehr) steuerfrei seien. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe wiederholt entschieden, Reisekostenvergütungen dürften bei allen Beschäftigten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes nur insoweit von der Besteuerung freigestellt werden, als der zu Grunde liegende Aufwand als Werbungskosten abzugsfähig wäre. Auch nach Inkrafttreten der Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht ab 2014 werde diese Gleichbehandlung gewährleistet, denn der Werbungskostenabzug für Dienstreisen richte sich für beide Arbeitnehmergruppen nach den gleichen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG in der ab 2014 maßgeblichen Fassung).

Klare Regeln für Mitfahrerpauschale

Da das BRKG keine Mitfahrerpauschale vorsehe, könne eine solche Pauschale auch nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manche Landesreisekostengesetze (z.B. in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz) sähen zwar eine Mitfahrerpauschale vor. Dies führe in Bezug auf den Werbungskostenabzug allerdings zu keinem anderen Ergebnis, denn das maßgebliche Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG) verweise ausdrücklich nur auf das BRKG und nicht (auch) auf die Reisekosten der Länder. Wenn daher ein Arbeitnehmer Ersatz von Aufwendungen erhalte, die – wie die Mitnahmepauschale – im BRKG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, handle es sich dabei um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gelte für alle Arbeitnehmer gleichermaßen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen.

(FG Rheinland-Pfalz, PM vom 22.11.2016/ Viola C. Didier)


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