05.01.2022

Meldung, Steuerrecht

Reichweite des Verlustverrechnungsverbots

Begehrt ein verschmolzener Rechtsträger einen körperschaftsteuerlichen Verlustrücktrag von ausschließlich im Folgejahr der Verschmelzung entstandenen Verlusten zurück in das Jahr der Verschmelzung, greift § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG nicht ein. Dies hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt.

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Der nach Beendigung des Rückwirkungszeitraums entstandene Verlust wandelt sich durch den Verlustrücktrag nicht in einen Verlust des Rückwirkungszeitraums. Vielmehr ist ein Verlustrücktrag mit im Folgejahr entstandenen Verlusten nach den allgemeinen Regeln gemäß § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der rückgetragene Verlust ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet wird, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordnet. So entschied das Finanzgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 05.08.2021 (1 K 244/19).

Der Streitfall

Auf die klagende GmbH, die per 31.12.2012 über einen Verlustvortrag von rund 1,5 Mio. Euro verfügte, war mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2013 rückwirkend auf den 01.01.2013 die O-GmbH verschmolzen worden. Per 31.12.2013 hatte die Klägerin ein zu versteuerndes Einkommen von rund 600.000 Euro erwirtschaftet und einen Verlustvortrag ebenfalls von rund 600.000 Euro. Im Folgejahr 2014 ergab sich ein Verlust von knapp 3 Mio. Euro. Den von der Klägerin begehrten Verlustrücktrag in Höhe von rund 600.000 Euro auf 2013 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ab.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Hamburg hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG versage allein den Ausgleich und die Verrechnung mit solchen negativen Einkünften des übernehmenden Rechtsträgers, die im Rückwirkungszeitraum entstünden oder bereits entstanden seien. Der Rücktrag von im Folgejahr der Umwandlung entstandenen Verlusten sei dagegen selbst dann zulässig, wenn er – wie im Streitfall – ausschließlich mit positiven Einkünften verrechnet werde, deren Besteuerung § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ausdrücklich anordne.

Sinn und Zweck des Verlustverrechnungsverbots

Diese Auslegung ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und erschließe sich zudem aus dem Sinn und Zweck, der einen Verlustrücktrag zum Ausgleich mit positiven Einkünften der übertragenden Gesellschaft im Rückwirkungszeitraum nur insoweit ausschließe, als er aus Verlusten resultiere, die im Rückwirkungszeitraum entstanden seien. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, allein die Verlustnutzung von bestehenden bzw. unmittelbar zu erwartenden Verlustpositionen zu verhindern.

Weil bzgl. der Auslegung von § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG 2006 i. d. F. von Art. 9 Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013, und zwar, inwieweit zurückgetragene negative Einkünfte des Folgejahres des übernehmenden Rechtsträgers „nicht ausgeglichene negative Einkünfte“ darstellen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sei, wurde die Revision zugelassen (Az. des BFH I R 36/21).


FG Hamburg vom 31.12.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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