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11.09.2025

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Regierungsentwürfe für Steueränderungsgesetz 2025 und „Cuxhaven-Gesetz“ beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, durch das Bürgerinnen und Bürger gezielt entlastet werden sollen. Der Gesetzesentwurf enthält auf seinen 41 Seiten wenige Vorschläge zur Änderung der Steuergesetze (abrufbar auf der Internetseite des BMF). Falls dieses Gesetz das Jahressteuergesetz 2025 sein sollte, wäre es ein Änderungsgesetz mit nur wenigen Änderungen. In der Einleitung zum Entwurf heißt es, dass Steuerpolitik eine zentrale Stellschraube für einen attraktiven und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort und ein soziales Miteinander sei. Um Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig zu sichern, entlastet die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger und erhöht die räumliche Flexibilität. Dabei stärkt auch bürgerliches Engagement das Fundament unserer Gesellschaft. Die weiteren Änderungen sind dem fachlich gebotenen Gesetzgebungsbedarf geschuldet. Zugleich hat das Kabinett das sog. Cuxhaven-Gesetz beschlossen.

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StBin Dr. Katrin Dorn
ist Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg

I. Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen zur Entlastung einzelner Betriebe und bestimmter Steuerpflichtiger

Im Einzelnen sieht das Gesetz folgende Änderungen zur Entlastung einzelner Bereiche (insbesondere der Gastronomie) und bestimmter Steuerpflichtiger (insbesondere Pendler) vor:

  • (dauerhafte) Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen – nicht Getränke – in der Gastronomie auf 7%. Damit soll die Gastronomie ab dem neuen Jahr wirtschaftlich unterstützt werden; dabei seien sowohl die Weitergabe der Steuersenkung an die Verbraucherinnen und Verbraucher als auch zusätzliche Investitionen möglich. Zudem sollen so auch Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der bisherigen unterschiedlichen Besteuerung von vor Ort verspeisten und gelieferten oder mitgenommenen Speisen verhindert werden;
  • Erhöhung der sog. Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einheitlich 0,38 € je km und zwar ab dem ersten km ab dem 01.01.2026 zur Entlastung von Fernpendlerinnen und Fernpendlern;
  • Entfristung der sog. Mobilitätsprämie, sodass diese auch nach 2026 in Anspruch genommen werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG).

II. Steueränderungsgesetz 2025: Anpassungen beim Steuerverfahren

Darüber hinaus sind einige Anpassungen beim Steuerverfahren geplant.

  • So soll die elektronische Bescheidbekanntgabe über die Nichtweiterleitung eines Antrags auf Vorsteuer-Vergütung durch das BZSt im Hinblick auf § 122a AO in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung als Regelfall ausgestaltet werden; dafür soll das derzeitige Zustimmungserfordernis des inländischen Unternehmers abgeschafft werden;
  • Darüber hinaus sollen die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung in Bezug auf die Einfuhrumsatzsteuer geschaffen werden, wofür § 21b UStG-neu ins Gesetz aufgenommen werden soll. Diese Regelung dient der Umsetzung der im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehenen mitgliedstaatenübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht;
  • Zudem soll der Verweis auf die De-minimis-Verordnung im Rahmen der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und der Forschungszulage aktualisiert werden;
  • Auch soll die Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG) geregelt werden.

III. Steueränderungsgesetz 2025: Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht

Daneben sieht der Gesetzesentwurf eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht vor:

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO);
  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nr. 26, 26a EStG);
  • Zudem soll die Neufassung von § 3 Nr. 26a EStG klarstellen, dass die Voraussetzung der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) sowohl für juristischen Personen des öffentlichen Rechts als auch für Körperschaften, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallen, gelten;
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO);
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO);
  • Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO);
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO).

IV. Cuxhaven-Gesetz

Weiter hat das Bundeskabinett auch das sog. Cuxhaven-Gesetz beschlossen. Dieses sieht eine Auflösung der Freizone Cuxhaven und eine Entlastung im Energiesteuergesetz vor. Mit dieser wird die Steuerentlastung für Betriebe der LuF (sog. „Agrardiesel“) vollständig wieder eingeführt. Hiermit wird die im Koalitionsvertrag sowie nach dem „Sofortprogramm für Deutschland“ vorgesehene vollständige Wiedereinführung dieser Energiesteuerentlastung für Betriebe der LuF zum 01.01.2026 umgesetzt. Die Steuerentlastung wird auch für die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse gewährt.

V. Weiterer Verfahrensverlauf

Die Gesetzgebungsverfahren sollen noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Zunächst haben aber nun die Verbände Zeit für eine Stellungnahme.

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