16.10.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Regierungsbericht zum ESUG

Beitrag mit Bild

©AvigoPhotos/fotolia.com

Eine Rückkehr zum früheren Recht ist nicht veranlasst. Das ESUG erfüllt seinen Zweck, allerdings gibt es  Korrektur- und Ergänzungsbedarf in Bezug auf einzelne, aber durchaus gewichtige Weichenstellungen sowie in Einzelfragen. Zu diesem Ergebnis kommt der Regierungsbericht zum „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG).

Mit dem ESUG, das 2012 in Kraft getreten ist, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird. Nach fünf Jahren sollte eine Evaluierung stattfinden. Zur Vorbereitung des Berichts wurde eine Forschergemeinschaft mit einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung zur Wirkungsweise des ESUG beauftragt.

Änderungen wurden positiv angenommen

Der Bericht der Forschergemeinschaft kommt nun im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen von der Praxis weitgehend positiv angenommen wurden und dass insbesondere eine Rückkehr zum früheren Recht nicht veranlasst ist. Zu Einzelfragen schlägt der Bericht Änderungen vor, welche aber die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG nicht in Frage stellen.

Nachbesserungen notwendig

Die Bundesregierung wird die Ergebnisse aus der Evaluierung im engen Austausch mit Expertinnen und Experten diskutieren, um daraus gegebenenfalls notwendigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf abzuleiten. Die Ergebnisse der Evaluierung sollen auch bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, die demnächst verabschiedet werden soll, berücksichtigt werden.

Der Bericht wurde dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

(BMJV vom 10.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Meldung

©kebox/fotolia.com


15.07.2026

DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Die EU Inc. braucht trotz digitaler Gründung wirksame Kontrollen, klare Regeln und verlässlichen Gläubigerschutz.

weiterlesen
DStV warnt vor Risiken der EU Inc.

Meldung

khwaneigq/123rf.com


15.07.2026

Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz setzt die Bundesregierung stärker auf Technologieoffenheit und individuelle Entscheidungen.

weiterlesen
Neues Gebäudemodernisierungsgesetz verabschiedet
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht