16.10.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Regierungsbericht zum ESUG

Beitrag mit Bild

©AvigoPhotos/fotolia.com

Eine Rückkehr zum früheren Recht ist nicht veranlasst. Das ESUG erfüllt seinen Zweck, allerdings gibt es  Korrektur- und Ergänzungsbedarf in Bezug auf einzelne, aber durchaus gewichtige Weichenstellungen sowie in Einzelfragen. Zu diesem Ergebnis kommt der Regierungsbericht zum „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG).

Mit dem ESUG, das 2012 in Kraft getreten ist, sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung von notleidenden Unternehmen verbessert und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Insolvenzverfahren stärker als bisher auch als „Chance zur Sanierung“ verstanden und genutzt wird. Nach fünf Jahren sollte eine Evaluierung stattfinden. Zur Vorbereitung des Berichts wurde eine Forschergemeinschaft mit einer rechtstatsächlichen und rechtswissenschaftlichen Untersuchung zur Wirkungsweise des ESUG beauftragt.

Änderungen wurden positiv angenommen

Der Bericht der Forschergemeinschaft kommt nun im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die durch das ESUG eingeführten Änderungen von der Praxis weitgehend positiv angenommen wurden und dass insbesondere eine Rückkehr zum früheren Recht nicht veranlasst ist. Zu Einzelfragen schlägt der Bericht Änderungen vor, welche aber die grundsätzliche Ausrichtung des ESUG nicht in Frage stellen.

Nachbesserungen notwendig

Die Bundesregierung wird die Ergebnisse aus der Evaluierung im engen Austausch mit Expertinnen und Experten diskutieren, um daraus gegebenenfalls notwendigen gesetzgeberischen Handlungsbedarf abzuleiten. Die Ergebnisse der Evaluierung sollen auch bei der Umsetzung der EU-Richtlinie über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren, die demnächst verabschiedet werden soll, berücksichtigt werden.

Der Bericht wurde dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet.

(BMJV vom 10.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Gerd Seeliger


14.04.2026

Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Grunderwerbsteuerbelastung von Rechtsvorgängen mit Grundstücken lassen sich unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG rückgängig machen. Was aber, wenn die zweiwöchige Anzeigefrist des ursprünglichen Rechtsvorgangs beim Finanzamt weder vom Notar (§ 18GrEStG) noch von dem Steuerpflichtigen gemäß § 19 GrEStG eingehalten wurde?

weiterlesen
Grunderwerbsteuer: Frist versäumt, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Rechtsboard

Benedikt Reißnecker


14.04.2026

Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Nachdem der EuGH mit seinen Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) die von dem 2. und 6. BAG-Senat vorgeschlagenen alternativen Sanktionsmodelle verworfen hat, bestätigt nunmehr der 6. Senat – wie bereits zuvor der 2. Senat –, dass Fehler bei der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige weiterhin die Unwirksamkeit von Kündigungen zur Folge haben.

weiterlesen
Fehler bleiben fatal: BAG hält nach EuGH-Entscheidungen an genereller Unwirksamkeit von Kündigungen bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren fest

Meldung

©jirsak/123rf.com


14.04.2026

Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden

Wer Google-Bewertungen rechtlich prüfen und beanstanden will, benötigt unter Umständen eine Erlaubnis nach dem RDG.

weiterlesen
Reputationsmanagement kann zur Rechtsdienstleistung werden
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)