10.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Regierung lehnt Streubesitz-Steuer ab

Beitrag mit Bild

Bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne als Streubesitz sollen keinesfalls neue steuerliche Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen.

Der Bundesrat verlangt eine steuerliche Regelung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Diese habe die Bundesregierung selbst angekündigt; sie fehle aber jetzt im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (18/8045), so der Bundesrat.

Eine Regelung für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz sei notwendig, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz ergeben würden.

Neuerungen für Business Angels?

Zugleich vertritt die Länderkammer die Auffassung, dass bei einer Neuregelung die Situation von „Business Angels“, Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft halten würden, mit in den Blick zu nehmen sei. Es müsse eine verfassungsfeste und EU-konforme Regelung gefunden werden, „die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht“.

Keine neuen steuerlichen Belastungen geplant

Der Vorstoß wird allerdings von der Bundesregierung zurückgewiesen. Sie erinnert an das „Eckpunktepapier“ Wagniskapital, in dem sie sich verpflichtet habe, bei der möglichen Einführung einer Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne als Streubesitz in jedem Fall keine neuen steuerlichen Belastungen bei der Finanzierung junger innovativer Unternehmen entstehen zu lassen und auch EU-Konformität sicherzustellen. „Auch nach einer intensiven Suche konnte bislang keine befriedigende Lösung gefunden werden, die einerseits den europarechtlichen Rahmenbedingungen und andererseits den Vorgaben des „Eckpunktepapiers Wagniskapital“ gerecht wird.“ Deshalb sei von einer Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen abgesehen worden. Anderen Prüfbitten des Bundesrates will die Regierung nachkommen beziehungsweise stimmt Vorschlägen zu.

(Bundestag, hib vom 10.05.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Meldung

©p365.de/fotolia.com


13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)