Die Bundesregierung will mit einem umfangreichen Bündel an Maßnahmen die Integration von Flüchtlingen in Deutschland erleichtern. Der neue Gesetzentwurf (18/8829) sieht vor, dass für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln geschaffen werden. Ziel ist eine „niedrigschwellige Heranführung an den deutschen Arbeitsmarkt“.
Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und Geduldete sollen zudem leichter eine betriebliche Berufsausbildung absolvieren können. Für Ausbildungsbetriebe und Geduldete soll im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. So erhalten Betroffene dem Gesetzentwurf zufolge eine Duldung für die Gesamtdauer einer qualifizierten Berufsausbildung und nach erfolgreichem Abschluss gegebenenfalls für weitere sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche. Die bisherige Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung möchte die Bundesregierung aufheben.
Niederlassungserlaubnis und Integrationskurse
Zugleich soll eine Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge von Integrationsleistungen abhängig gemacht werden. Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, müssen sie nach fünf Jahren unter anderem „hinreichende Sprachkenntnisse“ vorweisen und ihren Lebensunterhalt überwiegend sichern. Bei einer „weit überwiegenden Lebensunterhaltssicherung“ und dem „Beherrschen der deutschen Sprache“ soll die Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren erteilt werden. Zudem möchte die Bundesregierung eine „Verpflichtung mit leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Wahrnehmung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ einführen. Auch sollen anerkannte Flüchtlinge auch dann zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet werden können, wenn sie bereits über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Kritik an Meldepflicht bei Ausbildungsabbruch
Carmen Bârsan von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßte den Ansatz des Gesetzesvorhabens. Er gehe aber an einigen Stellen nicht weit genug. So sollten geduldeten Flüchtlingen nicht erst ab 2018, sondern ab sofort Förderinstrumente der Berufsausbildung zur Verfügung stehen. Die vorgesehene Meldepflicht bei Ausbildungsabbruch sei richtig, dürfe aber nicht dem Ausbildungsbetrieb aufgebürdet werden. Zudem empfahl Büsnau, dass Absolventen einer Ausbildung nach zweijähriger Berufstätigkeit erleichterten Zugang zu einer Niederlassungserlaubnis erhalten.
(hib Nr. 377 vom 21.06.2016/ Viola C. Didier)