Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutz: Eine dahingehende Petition soll dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und den Fraktionen des Bundestages vorgelegt werden.
In der Petition wird gefordert, im Falle mehrerer Pfändungen die gesetzlichen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto „auf das jeweils zur ältesten oder aktiven Pfändung gehörende Vollstreckungsgericht anzuwenden“. Zur Begründung ihres Anliegens verweisen die Petenten darauf, dass derzeit bei mehreren Pfändungen unterschiedliche Vollstreckungsstellen zuständig sein könnten.
P-Konto: Unterschiedliche Auslegung durch Kreditinstitute
Dies führe – insbesondere beim Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – zu unterschiedlichen Auslegungen durch die Kreditinstitute. Die Beantragung von Freigabebeschlüssen bei verschiedenen Vollstreckungsstellen könne außerdem dazu führen, dass der Schuldner unterschiedliche Freibeträge zugesprochen bekomme, heißt es in der Petition.
Nachbesserungsbedarf im Bereich der Pfändung privatrechtlicher Forderungen
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, waren die in der Petition aufgeführten Themen Gegenstand der Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009, die das Institut für Finanzdienstleistungen in Hamburg im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz durchgeführt hat. Der zwischenzeitlich vorgelegte Schlussbericht zeige Nachbesserungsbedarf zur Lösung des Problems der Bescheinigungen im Bereich der Pfändung privatrechtlicher Forderungen auf, heißt es weiter. Zudem komme er zu dem Ergebnis, dass auch bei der Sicherstellung des Pfändungsschutzes im Bereich der Verwaltungsvollstreckung Defizite zu verzeichnen sind.
(Dt. Bundestag, hib vom 23.11.2016 / Viola C. Didier)