17.06.2024

Steuerboard

RegE des Jahressteuergesetzes 2024 liegt vor

Nachdem der (inoffizielle) RefE für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) bereits im März mit 240 Seiten vorlag, hat das BMF im Mai den offiziellen Entwurf mit immerhin 248 Seiten vorgelegt und den Verbänden nur eine sehr kurze Zeit für eine Stellungnahme gegeben. Inzwischen hat das Bundeskabinett am 05.06.2024 diesen RefE mit wenigen Änderungen als RegE für ein JStG 2024 übernommen.

RegE des Jahressteuergesetzes 2024 liegt vor

StBin Dr. Katrin Dorn
ist Partnerin bei MÖHRLE HAPP LUTHER in Hamburg

I. Überblick über die Kernpunkte des RegE

Ziel des JStG 2024 sind zahlreiche Anpassungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts. Diese sind vielfach Anpassungen an EU-Recht sowie die Rspr. des EuGH, des BVerfG und des BFH. Dabei enthält das diesjährige Jahressteuergesetz nach Aussage des BMF eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben und sogar zu Steuermehreinnahmen führen sollen.

Inhaltlich hebt die Bundesregierung dabei folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche im RegE hervor (RegE S. 1 f.):

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG);
  • gesetzliche Verstetigung der 150 €-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG);
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) – Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre;
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) – Änderungen im UmwStG;
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO);
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO);
  • unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Abs. 6 und der §§ 13d und 28 Abs. 3 ErbStG;
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken;
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Abs. 5 Satz 4 UStG);
  • USt-Befreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG);
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Abs. 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV);
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG).

Darüber hinaus sind weitere zahlreiche Änderungen, insb. auch im EStG, als Reaktion auf die Rspr. der Finanzgerichte oder des EuGH und des BVerfG geplant: so z.B. die Anpassung von § 6 Abs. 5 EStG an die Rspr. des BVerfG (Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13) bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen PersGes. Die zunächst vorgesehenen Änderungen bei der sog. Körperschaftsklausel enthielt bereits der offizielle RefE nicht mehr. Zudem sieht der Entwurf umfangreiche Änderungen im UmwStG, aber auch im UStG vor. Zudem soll in das GrEStG eine Regelung zur Zurechnung von Grundstücken aufgenommen werden.

II. Abweichungen zum RefE

Neu in den RegE aufgenommen wurde eine Regelung zur Gebäudeabschreibung. Dabei soll § 7 Abs. 9 EStG an die durch das Wachstumschancengesetz neu aufgenommene Regelung des § 7 Abs. 5a EStG angepasst werden. Die Regelung soll klarstellen, dass sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung die weitere Abschreibung auch nach § 7 Abs. 5a EStG bemessen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass der Stpfl. das Wirtschaftsgut bereits vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben hat. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Zudem wurde eine Regelung zur elektronischen Beantragung von Kindergeld in § 67 Abs. 1 EStG-E aufgenommen.

Des Weiteren soll für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen zukünftig der ermäßigte USt-Satz zur Anwendung kommen. Für die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken soll dieser jedoch nicht gelten.

Nicht mehr im Entwurf enthalten ist die zunächst vorgesehene Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 52 Abs. 33a EStG).

Weiterhin nicht enthalten ist die diskutierte Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen.

III. Fazit

Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll unverändert zum Jahresende erfolgen. Dafür ist die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat notwendig.

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