30.08.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Reformbedarf bei der Restschuldbefreiung

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Die Bundesregierung hat den Bericht über die Wirkungen des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vorgelegt. Angesichts der deutlichen Verfehlung der Zielgrößen besteht nun gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Seit Juli 2014 besteht für insolvente natürliche Personen die Möglichkeit, die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre zu verkürzen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums zumindest die Kosten des Verfahrens und 35 % der angemeldeten Insolvenzforderungen begleichen.

Anreizsystem hat nicht die erhoffte Effektivität erzielt

In der Unterrichtung über die Ergebnisse der Evaluierung des im Juli 2014 in wesentlichen Teilen in Kraft getretenen Gesetzes heißt es, nach den dem Bundesjustizministerium vorliegenden Daten habe das geschaffene Anreizsystem nicht die erhoffte Effektivität erzielen können. Der Anteil der Schuldner, die eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen konnten, liege bei deutlich unter 2 % und verfehle daher die vom Rechtsausschuss des Bundestages vorgegebene Zielmarke von 15 % deutlich.

Es muss etwas getan werden

Angesichts dessen bestünde gesetzgeberischer Handlungsbedarf, heißt es weiter. Da eine Anpassung der nationalen Regelungen allerdings auch die europäischen Vorgaben zu beachten hätte, empfiehlt die Bundesregierung, die Erkenntnisse aus der Evaluation zunächst in die Verhandlungen zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission (COM(2016) 723 final) einfließen zu lassen, der auch Regelungen zu einer Restschuldbefreiung natürlicher Personen enthalte.

(Dt. Bundestag, hib vom 29.08.2018/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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