04.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Häufige Befristungen in Folge und das über lange Zeiträume hinweg sind an manchen Hochschulen oder Instituten die Regel. Diesen Fehlentwicklungen will die Bundesregierung nun entgegentreten und hat beschlossen, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu ändern.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gilt seit 2007. Er regelt die Bedingungen für befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter während der Qualifizierungsphase. Danach können Nachwuchswissenschaftler bis zu sechs Jahre befristet beschäftigt werden. Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung von bis zu sechs Jahre zulässig.

Zukunft für junge Wissenschaftler bisher kaum planbar

An manchen Hochschulen hat es in der Vergangenheit Fehlentwicklungen gegeben. Zu häufige Befristungen in Folge über längere als die gesetzlich möglichen Zeiträume. Für junge Wissenschaftler wie Promovierende oder PostDocs war die nahe berufliche Zukunft kaum planbar. Deshalb sollen unsachgemäße Kurzbefristungen für Wissenschaftler unterbunden werden. Die Befristung soll der angestrebten Qualifizierung angemessen sein. Bildungsministerin Johanna Wanka verwies darauf, dass in den vergangenen zehn Jahren eine Fülle neuer Stellen in der Wissenschaft entstanden sei. Es gebe keinen sachlichen Grund dafür, dass mehr als die Hälfte der jungen Wissenschaftler bei ihrem ersten Vertrag kürzer als ein Jahr angestellt werden. „Solchen Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis treten wir mit der Reform entgegen, ohne jedoch die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen. Wir schaffen mehr Planbarkeit und Verlässlichkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs“, sagte Wanka.

Keine sachgrundlosen Befristungen mehr

Mit der Gesetzesänderung wird zugleich unterbunden, dass wissenschaftliche Mitarbeiter, die mit Daueraufgaben beschäftigt sind, keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr erhalten. Gemeint sind zum Beispiel Angestellte, Labor- oder Technikmitarbeiter. Sie dürfen dann nur noch auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beschäftigt werden. Wird eine Qualifizierung über Drittmittel finanziert, sollen Wissenschaftliche Mitarbeiter so lange beschäftigt werden, wie die Mittel bewilligt sind. Kürzere Verträge sollen möglich bleiben, wenn es dafür gute Gründe gibt: zum Beispiel wenn Mitarbeiter nach einem befristeten Erstvertrag mit ihrer Publikation, ihrer Doktorarbeit oder ihrem Projekt fast fertig sind.

(Bundesregierung / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Steuerboard

Sebastian Löcherbach


24.07.2026

Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft bemessen sich nach dem Gegenstandswert und können bei Nachfolge- und Umstrukturierungssachverhalten erhebliche Größenordnungen erreichen.

weiterlesen
Gebührenerhebung bei der verbindlichen Auskunft: Sachverhaltsbegriff, Mehrheit von Antragstellern und Verjährungsfrage

Meldung

©maho/fotolia.com


24.07.2026

Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Bei Firmenwagen müssen Kilometerangaben gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt vollständig, richtig und nachvollziehbar sein.

weiterlesen
Falsche Kilometerangaben beim Firmenwagen führen zu Steuerhinterziehung

Meldung

peshkova/123rf.com


24.07.2026

KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen

KI ist für viele Beschäftigte kein Zusatzwerkzeug mehr, sondern eine unverzichtbare Grundlage ihrer täglichen Arbeit.

weiterlesen
KI-Ausfall würde viele Beschäftigte sofort ausbremsen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht