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14.10.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Reform des Insolvenzrechts auf den Weg gebracht

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©ThomasReimer/fotolia.com

Das Bundeskabinett hat am 14.10.2020 den Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen. Der Entwurf sieht u. a. die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Der Entwurf beinhaltet zugleich eine weitreichende Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.

„Die heute beschlossene Reform des Insolvenzrechts ist ein Meilenstein für einen fortschrittlichen und effektiven Rechtsrahmen zur Unternehmenssanierung. Auch im internationalen Vergleich bauen wir damit unsere hervorgehobene Stellung der leistungsfähigsten Insolvenzordnungen weiter aus. Unternehmen, die eine Mehrheit ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger mit einem soliden Plan von ihrer Sanierungsperspektive überzeugen, können ihr Sanierungskonzept künftig auch ohne Insolvenzverfahren umsetzen“, erklärt Bundesministerin Christine Lambrecht.

Pandemie begünstigt Reform des Insolvenzrechts

„Gerade auch Unternehmen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie unverschuldet ins Straucheln geraten sind, aber über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen, werden von den Neuerungen profitieren können. Insbesondere eröffnet der neue Rechtsrahmen betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, belastende Verträge zu beenden, wenn der andere Vertragspartner seine Zustimmung zur Anpassung oder Beendigung verweigert und ansonsten eine Insolvenz droht“, so Lambrecht weiter.

Gelockerter Maßstab bei Überschuldungsprüfung

Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden nach Inkrafttreten des Gesetzes weitergehende Erleichterungen geschaffen. Sie unterliegen ab dem 01.01.2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Allerdings wird der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

Mehr Sanierungsmöglichkeiten denn je

Daneben werden auch die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortentwickelt. Es soll sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Diesen Unternehmen soll aber zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden.

Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen und Fortentwicklungen hält das deutsche Recht mit den Rechtsordnungen Schritt, deren Sanierungsrecht in der Vergangenheit immer wieder auch deutsche Unternehmen angezogen hat. Künftig soll es keinen Grund mehr für die Inanspruchnahme ausländischer Verfahren durch deutsche Unternehmen geben.

(BMJV vom 14.10.2020/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


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