Die Bundessteuerberaterkammer BStBK hat einen Vorschlag zur Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts im Steuerberatungsgesetz erarbeitet.
Im Vorschlag der Bundessteuerberaterkammer zur Reform des berufsrechtlichen Gesellschaftsrechts lehnt sie u.a. den von Prof. Dr. Henssler zur Reform der BRAO erarbeiteten Vorschlag zur Erweiterung des Kreises der sozietätsfähigen Personen ab. Sie sieht die Gefahr, dass auch gewerbliche Berufe als mit dem Anwaltsberuf vereinbar und mithin als sozietätsfähig angesehen werden könnten.
Schutzniveau ist elementar
Nach Ansicht der BStK sollte der Kreis der sozietätsfähigen Personen weiterhin auf solche verkammerten Berufe beschränkt bleiben, die vergleichbaren Berufspflichten wie Steuerberater unterliegen und bei denen ein vergleichbares Schutzniveau – insbesondere bezüglich der Verschwiegenheitspflicht – besteht bzw. die zur Überwachung der Einhaltung dieser Berufspflichten der Berufsaufsicht einer Kammer unterstehen.
Abschlusspflicht einer Berufshaftpflichtversicherung für Sozietäten
Im Zusammenhang mit der Geschäftsführung und der Vertretung einer Steuerberatungsgesellschaft empfiehlt die BStBK, den Vorschlag der BRAK zur Besetzung des Vertretungsorgans zu übernehmen. Dem Vertretungsorgan der Steuerberatungsgesellschaft sollen mithin Steuerberater in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Schließlich regt die BStBK an, eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch für Sozietäten vorzusehen.
(BRAK, NL vom 10.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)