Die Berechnung der Grundsteuer für Immobilien beruht seit vielen Jahrzehnten auf veralteten Grundlagen. Ein neuer Gesetzentwurf soll nun das geltende System der Besteuerung von Grund und Boden reformieren.
Der Gesetzentwurf sieht vor, Grundstücke künftig nach dem Bodenrichtwert zu bemessen, der sich aus den durchschnittlichen Verkaufspreisen aus der Vergangenheit ergibt. Bei bebauten Grundstücken wird zusätzlich noch der Wert des Gebäudes ermittelt.
Dreistufiges Bewertungsverfahren bleibt
Im Übrigen bleibt es bei dem bisherigen dreistufigen Bewertungsverfahren. Danach hängt der Steuersatz zunächst von dem – mit der Reform neu zu bestimmenden – Wert der Immobilie ab. Je nach Nutzung wird der Wert dann mit einer Messzahl multipliziert und um den Hebesatz ergänzt, den jede Stadt unterschiedlich festsetzt.
Neue Taxierung zum 1. Januar 2022
Rund 35 Millionen Grundstücke und Gebäude müssen in den nächsten Jahren neu bewertet werden. Die Taxierung aller Grundstücke soll nach dem Gesetzentwurf zum 1. Januar 2022 erfolgen.
Rechtssichere Bemessungsgrundlage
Mit der Reform soll eine rechtssichere, zeitgemäße und verwaltungsökonomische Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer geschaffen werden. Die Grundsteuer ist die drittgrößte Einnahmequelle der Kommunen und deshalb von enormer Bedeutung für die kommunalen Haushalte. Aktuell beläuft sie sich auf rund 13 Milliarden Euro im Jahr.
Bisherige Bewertungsgrundlage verfassungsrechtlich bedenklich
Grund für die Reform ist eine mittlerweile völlig veraltete Bewertungsgrundlage. So stammen die Daten, auf denen die Grundsteuer derzeit beruht im Westen aus dem Jahr 1964 und im Osten von 1935. Der Bundesfinanzhof hat schon vor Jahren eine Reform angemahnt. Auch das Bundesverfassungsgericht befasst sich mit der aktuellen Einheitsbewertung.
Der Gesetzentwurf, der heute im Bundesrat beraten wurde, wird nun beim Bundestag eingebracht.
(Bundesrat vom 04.11.2016 / Viola C. Didier)