09.03.2022

Meldung, Steuerrecht

Referentenentwurf zur Zinsreform

Der Referentenentwurf für die Zinsreform der Vollverzinsung liegt auf dem Tisch. Mit dem Entwurf soll u. a. der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt werden.

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Bis Ende Juli 2022 ist der Gesetzgeber gefordert: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen muss für Verzinsungszeiträume ab 2019 neu geregelt werden. So die klare Anweisung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2237/14). Nun liegt der Referentenentwurf vor. Erst jüngst hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in einer Stellungnahme Reformimpulse gegeben. Der Referentenentwurf enthält einige gute Vorschläge. Aber an anderen entscheidenden Stellen sollte der Entwurf aus Sicht des DStV noch nachgebessert werden.

DStV lobt geplanten gesetzlichen Zinslaufstopp

Der Gesetzentwurf sieht vor, die bislang nur im Anwendungserlass vorgesehene Regelung, wonach freiwillige Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen (zu § 233a, Rn. 70.1 AEAO), gesetzlich zu manifestieren. Der DStV befürwortet die gesetzliche Klarstellung. Er hat diese bereits seit Längerem gefordert. Insbesondere dass die gesetzliche Regelung auch für die Verzinsung der Gewerbesteuer gilt, begrüßt er sehr.

DStV hält vorgeschlagenen Zinssatz für zu hoch

Der Referentenentwurf sieht für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2019 eine Verzinsung in Höhe von monatlich 0,15 % vor. Das heißt 1,8 % jährlich. Der Zinssatz orientiert sich dabei am Basiszinssatz (§ 247 BGB) mit einem Zuschlag von rd. 2,7 Prozentpunkten. Der DStV unterstützt zwar die Anknüpfung an den Basiszinssatz. Diese hatte er angeregt. Er lehnt jedoch die Höhe des Zuschlags ab. Das BVerfG hatte seinerzeit darauf hingewiesen, dass in der derzeitigen Phase, in der Banken verstärkt Negativzinsen erheben, auch ein gänzlicher Verzicht auf die Vollverzinsung vorstellbar sei.

Um zumindest diesem Ergebnis nahezukommen, sollte der Zuschlag zum Basiszinssatz 1 Prozentpunkt nicht übersteigen. Das würde einen Zins von jährlich 0,12 % bedeuten. Im besten Fall würde der Gesetzgeber aus Sicht des DStV gänzlich auf den Zuschlag verzichten.

Zinsreform braucht Nachbesserungen

Der DStV hält nicht nur die Neuregelung der Vollverzinsung für geboten. Vielmehr geht das Thema „Vollverzinsung“ mit einer Reihe weiterer steuerlicher Zinsvorschriften einher, die ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden sollten – allen voran die weiteren abgaberechtlichen Verzinsungstatbestände wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. Aber auch die Säumniszuschläge, die sich aus einem Zins- und einem Druckmittelanteil zusammensetzen, sollten auf den Prüfstand.


DStV vom 04.03.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Interview

Dr. Matthias Köhler und Felix Arnold


17.07.2026

Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Die geplante Arbeitsrechtsreform verspricht Arbeitgebern mehr Flexibilität, verlangt aber sorgfältige Anpassungen bei HR-Prozessen.

weiterlesen
Krankmeldung, Befristung, Kündigung: Was die Arbeitsrechtsreform für Arbeitgeber verändert

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


17.07.2026

Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Ob mehrere Tätigkeiten steuerlich einen oder mehrere Gewerbebetriebe darstellen, muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden.

weiterlesen
Gewerbesteuer: BFH verlangt genaue Einzelfallprüfung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


17.07.2026

BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen

Ein deutlich höherer Grundstückswert kann eine erneute Prüfung der im Erbschein genannten Erbquoten erforderlich machen.

weiterlesen
BFH: Finanzgerichte müssen Erbquoten im Zweifel prüfen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht