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27.09.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Referentenentwurf zur elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF

Beitrag mit Bild

©tadamichi/fotolia.com

Das Bundesjustizministerium hat gemeinsam mit dem Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen aus der EU-Richtlinie 2013/50/EU (Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL)  im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte ESEF veröffentlicht.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 müssen bestimmte Kapitalmarktunternehmen ihre Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, kurz „ESEF“) erstellen. Die entsprechenden Formatvorgaben hat die EU-Kommission verbindlich festgelegt. Ziel ist es, zum Nutzen von Emittenten, Anlegern und zuständigen Behörden die Berichterstattung zu vereinfachen sowie die Zugänglichkeit, Analyse und Vergleichbarkeit der in einem Jahresfinanzbericht enthaltenen Rechnungslegungsunterlagen zu erleichtern.

Zur Umsetzung des ESEF gibt es nun einen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen.

Das bringt das elektronische Berichtsformat nach ESEF

Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs sind vorgeschlagene Änderungen im Handelsbilanzrecht für kapitalmarktorientierte Unternehmen:

  • Elektronische Erstellung der Jahres- und Konzernabschlüsse, der Lage- und Konzernlageberichte sowie ihre sog. (Konzern-)Bilanzeide und (Konzern-)Lageberichtseide im Format Extensible Hyper Text Markup Language (XHTML)
  • Auszeichnung der betroffenen IFRS-Konzernabschlüsse auf Basis der ESEF-Taxonomie mit Hilfe der Inline eXtensible Business Reporting Language (iXBRL)
  • Elektronische Formvorgaben für die Unterzeichnung der betroffenen Abschlüsse und Bilanzeide

Gegenstand der daran anschließenden Vorschriften zur Offenlegung, Abschlussprüfung und Bilanzkontrolle sind dann gemäß Referentenentwurf die elektronischen Dokumente.

Wann wird die Internetpublizität zwingend?

Im Gesellschaftsrecht ergeben sich korrespondierende Änderungsvorschläge für die Informationserfordernisse an die Gesellschafter im Vorfeld von Versammlungen zur Entgegennahme oder Feststellung/Billigung des Jahres-/Konzernabschlusses oder zur Beschlussfassung über andere Maßnahmen. In diesen Fällen ist insoweit die Internetpublizität zwingend. Sie ersetzt die Verpflichtung zur Auslage der Unterlagen im Geschäftsraum und zur Erteilung von Abschriften.

Das Wertpapierhandelsrecht bleibt nach den Vorschlägen grundsätzlich unverändert, da die ESEF-VO für die Erstellung von Jahresfinanzberichten (vorbehaltlich der Befreiungsvorschrift in § 114 Abs. 1 WpHG) und ihrer Bestandteile unmittelbare Wirkung entfaltet.

Ab wann gelten die Neuerungen?

Das Gesetzgebungsvorhaben ist äußert zeitkritisch. Die neuen Formatvorgaben sollen erstmals auf Abschlüsse anzuwenden sein, die für das nach dem 31.12.2019 beginnende Geschäftsjahr aufgestellt werden. Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind bis spätestens zum 11.10.2019 möglich.

Mehr zum Thema

Mehr zum Thema ESEF lesen Sie in unserem aktuellen Interview mit Dr. Nina Kumm von der BaFin.

(DRSC vom 23.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


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