Im Zuge der Kabinettbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 05.06.2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst ist, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 greift dies auf. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind. Der Referentenentwurf des JStG 2024 II enthält unter anderem folgende Änderungen:
- Einführung der Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen (§§ 138 l, m und n AO-E), erstmaliger Anwendungszeitpunkt (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E) soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten (= voraussichtlich 31.12.2028)
- Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030;
- Anhebung des in den Einkommensteuertarifen integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro;
- Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab Veranlagungsjahr 2025.
Dem Vernehmen nach beabsichtigt das BMF, das JStG 2024 II bereits am 24.07.2024 dem Bundeskabinett vorzulegen (Regierungsentwurf). Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wäre im Anschluss bis Jahresende 2024 zu rechnen.