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09.09.2022

Meldung, Steuerrecht

Referentenentwurf zum Inflationsausgleichsgesetz

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) veröffentlicht.

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©Teteline/fotolia.com

Bundesfinanzminister Christian Lindner hatte bereits am 10.08.2022 die Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Mit dem Gesetz sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen für die Bürgerinnen und Bürger gedämpft werden. Zudem findet für Familien eine gezielte steuerliche Unterstützung statt. Das Gesetz beinhaltet insbesondere die folgenden beiden Maßnahmen:

Aktualisierung des Einkommensteuertarifs

Die Aktualisierung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 durch den Ausgleich der Effekte der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs und die Anhebung des Grundfreibetrags entsprechend den voraussichtlichen Ergebnissen des 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts. Gleichermaßen hebt das Gesetz den Unterhaltshöchstbetrag an, der an die Höhe des Grundfreibetrags angelehnt ist.

Anhebung des Kinderfreibetrags

Die Anhebung des Kinderfreibetrags im Inflationsausgleichsgesetz für die Jahre 2023 und 2024 entsprechend dem voraussichtlichen Ergebnis des 14. Existenzminimumberichts sowie die Anhebung des Kindergelds für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat zum 1. Januar 2023.

Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags und des Unterhaltshöchstbetrags für das Jahr 2022.

Fazit: Inflationsausgleichsgesetz soll Kalte Progression ausgleichen

Der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 Euro greifen, 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen. So kommen trotz steigender Inflation höhere Einkommen auch tatsächlich bei den Bürgerinnen und Bürgern an und der Effekt der kalten Progression wird somit ausgeglichen. Besonders hohe Einkommen (sogenannter Reichensteuersatz) ab 277.836 Euro sind ausdrücklich von dieser Anpassung ausgenommen. Im Durchschnitt sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dadurch im nächsten Jahr 192 Euro mehr netto haben als in diesem Jahr, wenn sich ihr Einkommen nicht ändert.


BMF vom 08.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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