09.10.2024

Meldung, Steuerrecht

Referentenentwurf zum E-Fuels-only-Gesetz

Die steuerliche Förderung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen kann den Markthochlauf von klimaneutral hergestellten E-Fuels beschleunigen und somit die zunehmende Elektrifizierung des Verkehrsbereichs ergänzen sowie die Verwendung fossiler Kraftstoffe zurückdrängen.

Beitrag mit Bild

©pitinan/123rf.com

Mobilität ist unverzichtbarer Teil des täglichen Lebens. Es ist Ziel der Bundesregierung, dass neben der bisher begünstigten Elektromobilität im Straßenverkehr auch die Antriebstechnik der Verbrennungsmotoren künftig dazu beiträgt, die Dekarbonisierung im Straßenverkehr voranzubringen. Im Sinne der Technologieoffenheit können auch E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge dabei unterstützen, den Fahrzeugbestand durch die Verwendung von dekarbonisiertem Kraftstoff zukunftsfähig zu erhalten und damit zur Erreichung der Klimaziele im Verkehr beitragen.

Dienstwagenbesteuerung, Kfz-Steuer und Anerkennung von Leasingraten

Ziel des Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen ist es, E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu fördern. Die Kraftfahrzeuge und ihre Nutzung betreffenden bestehenden steuerlichen Regelungen sollen zur Berücksichtigung ihrer Umwelt- und Klimawirkungen technologieneutral ausgestaltet werden, wenn es sich um klimaneutrale Fahrzeuge handelt. Zu diesen Regelungen zählen die Bewertung der privaten Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (sog. Dienstwagenbesteuerung), die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Hinzurechnung von Mietzinsen und Leasingraten bei der Gewerbesteuer.

Diese Maßnahmen sieht der Entwurf vor

Ein Beitrag zur Erreichung der oben genannten Zielstellung kann durch die Einführung einer befristeten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zugunsten solcher Kraftfahrzeuge erreicht werden, deren Betrieb nach den verbindlichen Feststellungen der Verkehrsbehörden lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die unter ausschließlichem Einsatz erneuerbarer Energien hergestellt worden sind, möglich ist. Zu diesem Zweck wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz um eine entsprechende Befreiungsvorschrift ergänzt. Die bisher für Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bestehenden Sonderregelungen bei der Bewertung der Entnahme/des geldwerten Vorteils für die private Nutzung dieser betrieblichen Kraftfahrzeuge sollen unter Einbeziehung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen erweitert werden.


BMF vom 08.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©ChristArt/fotolia.com


17.03.2026

Kündigung wegen Kirchenaustritt

Eine katholische Einrichtung kann einer Mitarbeiterin nicht ohne Weiteres aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

weiterlesen
Kündigung wegen Kirchenaustritt

Meldung

sdecoret/123rf.com


17.03.2026

So verändert KI den Fachkräftebedarf

KI hilft auch kleineren Unternehmen bereits heute, Prozesse zu verbessern und dem Fachkräftemangel wirksam entgegenzuwirken.

weiterlesen
So verändert KI den Fachkräftebedarf

Steuerboard

Cindy Slominska


16.03.2026

Der BFH konkretisiert die Anforderungen an die Zuordnung von GmbH-Anteilen zum Sonderbetriebsvermögen II

Die steuerliche Einordnung von Kapitalbeteiligungen in das Sonderbetriebsvermögen (SBV) einer Personengesellschaft ist ein klassisches und gleichermaßen komplexes Feld der steuerlichen Beratungspraxis.

weiterlesen
Der BFH konkretisiert die Anforderungen an die Zuordnung von GmbH-Anteilen zum Sonderbetriebsvermögen II
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)