Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Einsatz von Sicherheitstechnik in allen elektronischen Registrierkassen vorschreiben soll.
Die heutigen technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen wie Kassenaufzeichnungen sind ein ernstzunehmendes Problem für den Steuervollzug. Denn mittlerweile ist es möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z. B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Die Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen erfordert daher die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen.
Kassen-Nachschau zur Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte
Der nun vorgelegte Gesetzentwurf zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen dient der Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des Steuervollzugs. Er berücksichtigt die Interessen aller Beteiligten angemessen, da kein bestimmtes Verfahren zur Verhinderung von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vorgeschrieben wird, sondern ein technologieoffenes technisches Verfahren.
Insbesondere sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Technische Sicherheitseinrichtung in einem elektronischen Aufzeichnungssystem
Elektronische Aufzeichnungssysteme sind durch eine technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Die elektronischen Grundaufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzuzeichnen (Einzelaufzeichnungspflicht) und müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden.
- Einführung einer Kassen-Nachschau
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Instrumenten der Steuerkontrolle soll als neues Instrument eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Die Kassen-Nachschau ist keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO, sondern ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte unter anderem im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme.
- Sanktionierung von Verstößen
Zur Sanktionierung von Verstößen wird der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Absatz 1 AO ergänzt. Dies ist notwendig, um den neuen gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können die Ordnungswidrigkeiten des § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Sofern der Bundestag und der Bundesrat im Laufe dieses Jahres dem Entwurf zustimmen, müssen alle 2,5 Millionen Kassen in Deutschland bis zum 01.01.2019 technisch nachgerüstet werden. Die Kosten schätzt das Bundesfinanzministerium auf 470 Millionen Euro.
(BMF / Viola C. Didier)