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08.02.2022

Meldung, Steuerrecht

Referentenentwurf: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft müssen auch weiterhin beim Bewältigen der Folgen der Corona-Pandemie gestützt werden. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz bündelt dabei wirtschaftliche, aber auch soziale Maßnahmen, die sehr schnell greifen und helfen sollen.

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©alphaspirit /123rf.com

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines »Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise« (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vorgelegt.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz notwendig

Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie erhalten Unternehmen gezielt zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung Unterstützung. Zusätzliche Investitionsanreize werden unter anderem mit der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gesetzt.

Gleichzeitig honoriert man die herausragende Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus auch finanziell. Und auch so wichtige Instrumente wie die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen gehen noch einmal in die Verlängerung.

Folgende steuerliche Maßnahmen werden umgesetzt:

– Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei gestellt.

– Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.

– Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.

– Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verlängert sich um ein Jahr für Wirtschaftsgüter, die Unternehmen im Jahr 2022 anschaffen oder herstellen.

– Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.

– Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die 2022 auslaufen, verlängern sich um ein weiteres Jahr.

– Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG verlängern sich wie bei § 7g EStG um ein weiteres Jahr.

– Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen verlängert sich um weitere drei Monate. Hieran anknüpfend verlängern sich auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022, jedoch in geringerem Umfang.


BMF vom 03.02.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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