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14.09.2026

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Referentenentwurf: Steuerreform für Tauschkryptowerte

Der Bundesfinanzminister bringt die Kryptowelt in Aufruhr. Lange schwebte eine Reform der Kryptobesteuerung für Privatanleger im Raum. Jetzt wurde der Referentenentwurf für ein Reformgesetz öffentlich. Nach eher abstrakten Diskussionen in den vergangenen Wochen über mögliche Inhalte einer Reform, hat die Anleger- und Steuerfachwelt nun eine konkrete Grundlage erhalten, die einzuordnen und zu bewerten ist und – hoffentlich – auch im laufenden Gesetzgebungsprozess noch beeinflusst werden kann.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Dr. David Hötzel, LL.M. (USD),
ist Associated Partner bei POELLATH in Berlin

Neue Kategorie der „Tauschkryptowerte“

Der Gesetzesentwurf erfasst Kryptowerte im Sinne der MiCAR (Markets in Crypto-Assets Regulation), die von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert werden, ohne von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert zu sein. Die Begründung nennt ausdrücklich Bitcoin und Ether. Forderungen auf Rückübertragung überlassener Tauschkryptowerte werden den Tauschkryptowerten gleichgestellt.

Nicht erfasst werden sollen insbesondere NFTs, Security Token und sonstige Token, die einen realen Wert oder ein Recht vermitteln und E-Geld-Token, die nach Titel IV der MiCAR emittiert werden. Nur ein kleiner Teil der Stablecoins dürften tatsächlich als MiCAR-E-Geld-Token ausgenommen sein. Für ausgenommene Token sollen grundsätzlich weiterhin die Besteuerungsregeln gelten, die sich aus dem jeweils vermittelten Recht oder Vermögenswert ergeben.

Regimewechsel

Veräußerungsgewinne aus neuen Tauschkryptowerten sollen künftig unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-Reformfassung). Dadurch entfällt für diese Bestände das Besteuerungsregime der privaten Veräußerungsgeschäfte und damit insbesondere die Steuerfreiheit nach einjähriger Haltefrist (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Ein Gewinn wäre auch nach fünf, zehn oder zwanzig Jahren steuerpflichtig. Umgekehrt wäre nicht mehr der persönliche progressive Einkommensteuersatz, sondern grundsätzlich der Steuersatz für Kapitalerträge von 25% anzuwenden.

Damit hat der Systemwechsel unterschiedliche Gewinner und Verlierer: Langfristige Anleger verlieren die bisher mögliche vollständige Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres. Kurzfristige Trader können profitieren, wenn ihre Gewinne bisher mit einem persönlichen Grenzsteuersatz oberhalb von 25% steuerpflichtig waren. Verluste kurzfristiger Händler können zudem unter Umständen in einem breiteren Verlustverrechnungskreis nutzbar werden.

Der Systemwechsel fördert daher steuerlich nicht zwingend langfristiges Halten. Er kann kurzfristige Handelsgewinne gegenüber dem bisherigen Recht sogar entlasten. Aus der Politik konnte bisher noch niemand erklären, warum diese fundamentale Belastungsverschiebung von Spekulanten und kurzfristigen Tradern hin zu langfristigen Anlegern zu einem „gerechteren“ System führen soll

Bestandsschutz

Die neuen materiellen Regeln sollen erstmals auf Tauschkryptowerte angewendet werden, die nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für Altbestände sollen grundsätzlich weiterhin die Regeln privater Veräußerungsgeschäfte gelten. Das bedeutet nach dem derzeitigen Entwurf: Bereits steuerfreie Altbestände bleiben grundsätzlich steuerfrei veräußerbar. Auch bei Altbeständen, deren Jahresfrist am 01.01.2027 noch läuft, kann die Steuerfreiheit nach Ablauf der bisherigen Jahresfrist eintreten.

Für Altbestände findet kein Step-up statt. Die historische Anschaffung und die bisherige Haltefrist bleiben maßgeblich. Das Modell ähnelt damit strukturell der Einführung der Abgeltungsteuer für private Aktienanlagen 2009. Es entstehen dauerhaft zwei unterschiedliche steuerliche Regime, die an den Anschaffungs- oder Zugangszeitpunkt anknüpfen.

Dieser Bestandsschutz ist derzeit allerdings nur Entwurfsinhalt des BMF, keine rechtlich gesicherte Position. Kabinettsbefassung sowie Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat sind noch erforderlich.

Lending, passives Staking und Transaktionsverarbeitung

Den Einkünften aus Kapitalvermögen sollen nicht nur Veräußerungsgewinne, sondern auch Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten sowie aus der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung unterfallen (§ 20 Abs. 1 Nr. 13 EStG-Reformfassung). Gemeint sein dürften insbesondere: klassisches Lending und passives Staking.

Besonders wichtig: Nach der Entwurfsbegründung gelten auch Lending- oder Staking-Rewards, die nach dem 31.12.2026 aus Altbeständen zufließen, als Neubestand. Der zugrunde liegende Altbestand bleibt grundsätzlich im alten Regime.

Offen bleiben hierbei zahlreiche Detailfragen im DeFi Bereich, etwa zu Liquid Staking, DeFi-Pools, Wrapped Assets, Zuflusszeitpunkten und der Abgrenzung zur gewerblichen Transaktionsverarbeitung.

Unentgeltlicher Zugang und Anschaffungskosten von 0 €

Tauschkryptowerte, die unentgeltlich oder für nicht nach dem neuen Regime besteuerte Leistungen zugehen, sollen mit Anschaffungskosten von 0 € angesetzt werden. Die Begründung hat vor allem Airdrops und Bountys im Blick und möchte die Besteuerung dadurch auf die spätere Veräußerung verlagern.

Der Wortlaut ist jedoch weiter. Er erfasst seinem Ausgangspunkt nach jedem unentgeltlichen Zugang und enthält keine ausdrückliche Fußstapfentheorie für Schenkungen oder Erbfälle. Da auch die Übergangsregel auf einen „Zugang“ nach dem 31.12.2026 abstellt, besteht ein erhebliches Auslegungsrisiko: Wird ein bis Ende 2026 erworbener Bitcoin im Jahr 2027 verschenkt oder vererbt, könnte der Wortlaut beim Erwerber für eine Einordnung als Neubestand und Anschaffungskosten von null Euro sprechen. Ob dies tatsächlich beabsichtigt ist, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Es widerspräche dem traditionellen Konzept der Fortführung von Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Diese Frage sollte im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich geklärt werden. Für die private Nachfolgeplanung ist sie einer der wichtigsten offenen Punkte.

Verlustverrechnung

Verluste aus Neubeständen sollen im System der Kapitaleinkünfte berücksichtigt werden. Dadurch können sie grundsätzlich mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechnet und vorgetragen werden. Ein Rücktrag in das unmittelbar vorangegangene Jahr, wie es bisher möglich war, ist im neuen System jedoch nicht mehr vorgesehen.

Altverluste bleiben dagegen im bisherigen Verlustverrechnungskreis. Der Entwurf sieht keine Übergangsregel vor, nach der vor dem Systemwechsel entstandene Verluste zeitlich befristet mit Gewinnen aus neuen Tauschkryptowerten verrechnet werden könnten. Das unterscheidet den Entwurf von der Übergangsregelung bei Einführung der Abgeltungsteuer 2009.

Praktisch entstehen deshalb mindestens zwei Verlustwelten: Einerseits Verluste aus Altbeständen und anderen privaten Veräußerungsgeschäften, andererseits Verluste aus neuen Tauschkryptowerten und anderen Kapitaleinkünften.

Kapitalertragsteuerabzug erst ab 2028

Die materiellen Steuerregeln sollen ab 01.012027 gelten. Der Kapitalertragsteuerabzug durch Kryptodienstleister soll dagegen erst ab 01.012028 eingeführt werden. Abzugsverpflichtet sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister oder Kryptowerte-Betreiber sein sowie inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten ausländischer Anbieter, soweit sie jeweils die relevanten Erträge auszahlen oder gutschreiben.

Für das Jahr 2027 bedeutet das im Ergebnis: Gewinne und Erträge aus Neubeständen werden regelmäßig noch nicht an der Quelle besteuert. Sie müssen daher im Veranlagungsverfahren erklärt werden.

Auch ab 2028 wird der Steuerabzug nicht flächendeckend sein. Bei Self-Custody, DeFi oder einer ausländischen Plattform ohne inländische auszahlende Stelle bleibt es grundsätzlich bei der Erklärung durch den Steuerpflichtigen. Der Ausdruck „Abgeltungsteuer wie bei Aktien“ ist daher nur eingeschränkt zutreffend. Gerade mit der Aufteilung zwischen inländischen Abzugsfällen und ausländischen beziehungsweise dezentralen Veranlagungsfällen sollte erheblicher zusätzlichen Verwaltungsaufwand einhergehen, den das BMF bisher unterschätzt oder bewusst in Kauf nimmt.

Krypto-zu-Krypto-Tausch

In der Diskussion um den Entwurf liest man gelegentlich, die Besteuerung des Krypto-zu-Krypto-Tauschs sei im Entwurf völlig offen. Materiell-rechtlich spricht der Gesetzestext jedoch deutlich von einer fortbestehenden Realisation: Es soll allgemein der Gewinn aus der „Veräußerung“ von Tauschkryptowerten erfasst werden. Der Begriff der Veräußerung umfasste auch im bisherigen Regime nach Ansicht der Finanzgerichte und Finanzverwaltung den Tausch Krypto-zu-Krypto.

Zudem sieht der Entwurf auch verfahrensrechtlich einen Steuerabzug bei nicht in Geld bestehenden Kapitalerträgen vor. Die Gesetzesbegründung erläutert, dass der Abzugsverpflichtete beim Tausch einen Teil der eingesetzten Kryptowerte verwerten können muss, um die Steuer in Euro abzuführen. Kryptowerte-Dienstleister werden so selbst zu Krypto-Tradern umerzogen.

Einzelfragen bei der operativen Bewertung, der anzunehmenden Veräußerungsreihenfolge und die konkrete Durchführung des Steuerabzugs wird die Praxis hierzu jedoch nachhaltig beschäftigen.

Ersatzbemessungsgrundlage von 50% des Erlöses

Sind der Plattform Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, soll sie grundsätzlich auf Angaben des Steuerpflichtigen zurückgreifen dürfen, soweit keine entgegenstehenden Daten vorliegen. Können diese Angaben nicht angesetzt werden, wird für den Steuerabzug unterstellt, dass die Coins nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden. Der Steuerabzug bemisst sich dann nach 50% des gesamten Veräußerungserlöses.

Die 50% sind keine endgültige materielle Gewinnfiktion. Ein überhöhter Abzug kann grundsätzlich im Veranlagungsverfahren korrigiert werden. Gleichwohl entsteht ein erhebliches Liquiditätsrisiko. Besonders betroffen sind Transfers aus Self-Custody-Wallets oder von ausländischen Plattformen auf eine abzugsverpflichtete deutsche Plattform.

Fiskalische Wirkung und unvollständige Folgenabschätzung

Der Entwurf erwartet für den Gesamtstaat folgende Mehreinnahmen: 2027: 0 €, 2028: 160 Mio. €, 2029: 305 Mio. €, 2030: 325 Mio. €, 2031: 350 Mio. €. Das liegt deutlich unter den im Frühjahr in der Haushaltsdebatte kolportierten Zahlen, die jährlich im Milliardenbereich gelegen haben sollen.

Der Erfüllungsaufwand für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung sowie weitere Kosten sind im Entwurf noch mit „folgt“ gekennzeichnet. Die Regelungen sollen sechs Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.

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