• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Referentenentwurf: Sozialversicherungsrechengrößen 2016

10.09.2015

Arbeitsrecht, Meldung

Referentenentwurf: Sozialversicherungsrechengrößen 2016

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen 2016 vorgelegt.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66 Prozent, in den alten Bundesländern 2,54 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,39 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) abgestellt. Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

(BMAS / Viola C. Didier) 


Weitere Meldungen


Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


01.07.2025

IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Die IFRS-Leitlinien liefern praktische Hinweise für eine transparente, zielgerichtete Klimaberichterstattung im Einklang mit IFRS S2.

weiterlesen
IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Meldung

©peshkova/123rf.com


01.07.2025

Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Obwohl 72 % der Beschäftigten regelmäßig KI nutzen, fühlen sich nur 36 % ausreichend vorbereitet. Ein Appell an Unternehmen, ihre Mitarbeitenden zu unterstützen.

weiterlesen
Zwei Drittel der Deutschen nutzen KI am Arbeitsplatz

Meldung

©dogfella/123rf.com


30.06.2025

Säumniszuschläge trotz Insolvenz

Auch in der Insolvenz gilt: Ohne besondere Billigkeitsgründe bleibt es beim hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen.

weiterlesen
Säumniszuschläge trotz Insolvenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank