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10.05.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Referentenentwurf: Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen

Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere die Registrierung der und die Aufsicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz zentralisiert sowie eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen geschaffen werden.

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Derzeit obliegt die Aufsicht über registrierte Personen nach § 10 RDG (d. h. Inkassodienstleister, Rentenberater sowie Rechtsdienstleistende in einem ausländischen Recht) nach § 19 Absatz 1 RDG den Landesjustizverwaltungen. Diese haben die Aufgabe auf zahlreiche Gerichte und Staatsanwaltschaften übertragen. Die daraus resultierende Zersplitterung der Aufsicht führt u. a. zu Schwierigkeiten in der Ausbildung einer einheitlichen Rechtspraxis. Aus diesem Grund ist eine Zentralisierung der Registrierung und Aufsicht über die nach dem RDG registrierten Personen beim Bundesamt für Justiz vorgesehen.

Neue Sanktionsregelung für unbefugte Rechtsdienstleistungen

Die aktuelle Fassung der Bußgeldvorschriften führt in zahlreichen Fallgestaltungen zu Ergebnissen, die wertungsmäßig kaum nachvollziehbar sind. So stellt etwa die unbefugte Erbringung der in § 1 Absatz 1 RDG genannten Rechtsdienstleistungen (nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 RDG) sowie von steuerberatenden Tätigkeiten (nach § 160 des Steuerberatungsgesetzes) eine Ordnungswidrigkeit dar. Demgegenüber ist die Erbringung anderer, d. h. insbesondere der Rechtsanwaltschaft vorbehaltener Rechtsdienstleistungen, weder straf- noch bußgeldbewehrt. Die Neuregelung in den §§ 3 und 20 RDG bringt deshalb eine umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen. Den Referentenentwurf finden Sie hier.

Anpassungen im Berufsrecht

Ferner sollen folgende kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:

  • Rechtsanwältinnen und -anwälte, die in derselben Angelegenheit zuvor als wissenschaftliche Mitarbeitenden im widerstreitenden Interesse beruflich tätig waren, unterliegen einem Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung (BRAO n. F.). Dieses Tätigkeitsverbot gilt nach § 45 Absatz 2 Satz 1 BRAO n. F. auch für Sozietäten. Diese Sozietätserstreckung entfällt künftig für Fälle, in denen das Tätigkeitsverbot auf einer wissenschaftlichen Mitarbeit in der Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes beruht. Für Patentanwältinnen und -anwälte ist eine Parallelregelung vorgesehen.
  • Rechts- und Patentanwaltskammern sollen die Möglichkeit erhalten, im Einzelfall auf die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle zu verzichten, wenn ausländische Anwältinnen oder Anwälte, die sich nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 157 der Patentanwaltsordnung in der ab 01.08.2022 geltenden Fassung in Deutschland niederlassen wollen, nachweisen, dass sie trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stellen haben erlangen können.
  • Durch Anpassung des § 5 RDGEG sollen künftig sämtliche Personen, die die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Beitrittsgebiet erfüllt haben, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wann sie einmal zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren, die Befugnis zur Rechtsberatung und Prozessvertretung in den in § 5 RDGEG genannten Bereichen erhalten.
  • Bei einzelnen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes in der ab dem 01.08.2022 geltenden Fassung besteht im Nachgang zu den umfangreichen Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 (BGBl. I S. 2363) noch geringfügiger Anpassungsbedarf.

BMJ vom 06.05.2022/Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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