Am 30.09.2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24.11.2021 im Hinblick auf die Offenlegung von länderbezogenen Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (pCbCR-Richtlinie). Mit dieser EU-Richtlinie wurde die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) geändert. EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Vorschriften bis Juni 2023 in nationales Recht umzusetzen.
Zum Inhalt der pCbCR-Richtlinie
Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit stattfindet, zu erfolgen.
Dadurch soll eine informierte öffentliche Debatte stattfinden können, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Die pCbCR-Richtlinie ergänzt insoweit die u. a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen. Indem die pCbCR-Richtlinie die Tätigkeit multinationaler Unternehmen transparenter macht, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele 12 und 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 soll eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind, schließen. Außerdem besteht ein Bedürfnis, die Verbunddefinition in § 271 Abs. 2 HGB anzupassen, die im Schrifttum vielfach als schwer verständlich und lückenhaft kritisiert wird. Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.
pCbCR-Richtlinie – so geht es weiter
Bis Juni 2027 ist eine Überprüfung der Vorschriften vorgesehen. Dabei soll die Europäische Kommission in einem Bericht insbesondere prüfen, ob eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs und der Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht zweckmäßig erscheint (Art. 48h Bilanzrichtlinie). Stellungnahmen zum Referentenentwurf sind bis zum 31. Oktober 2022 möglich.
Das Briefing Paper des DRSC zur pCbCR-Richtlinie finden Sie hier.