In den letzten Jahren hat der Markt für digitale Finanzprodukte enorm an Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide und erheblich gesteigert. Infolge dieser Entwicklung werden vermehrt Einkünfte aus Transaktionen mit Kryptowerten, aber auch aus EGeld-Produkten erzielt. Ziel dieses Gesetzes ist, die Meldepflichten für den internationalen Informationsaustausch an diese Entwicklungen anzupassen und damit den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu gewähren, die für die Besteuerung insbesondere von Einkünften aus Kryptowerte-Transaktionen erforderlich sind.
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 8-Umsetzungsgesetz – DAC 8-UmsG) umfasst die 1:1-Umsetzung der DAC 8 in nationales Recht, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DAC 8 bis zum 31.12.2025 zu erfolgen hat. Die DAC 8 werden mittels eines Artikelgesetzes umgesetzt, welches als Kernstück ein neues eigenständiges Stammgesetz (Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz – KStTG) mit Regelungen zu Sorgfalts- und Meldepflichten von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und dem automatischen Austausch der gemeldeten Informationen beinhaltet (Artikel 1).
DAC8-UmsG bringt zahlreiche Änderungen
Daneben werden weitere DAC 8-Regelungen in Bezug auf bestehende Instrumente der Amtshilfe durch die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Artikel 5) umgesetzt. Darüber hinaus wird das Finanzverwaltungsgesetz (Artikel 6) geändert, um der Erweiterung der Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) durch das KStTG Rechnung zu tragen.
Zum Hintergrund
Die Regelungen der DAC 8 basieren in großen Teilen auf dem von der OECD entwickelten Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie dem fortentwickelten gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (amended Common Reporting Standard – CRS). Das Gesetz enthält deshalb zudem bereits Regelungen zur Umsetzung des sich in absehbarer Zukunft für Deutschland aus den multilateralen Verwaltungsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden zum CARF und zum amended CRS (Multilateral Competent Authority Agreements – MCAAs) ergebenden Austausches von Daten mit Steuerbehörden in Drittstaaten. Dieser Austausch wird allerdings erst nach Ratifikation und Inkrafttreten der MCAAs erfolgen.