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05.01.2024

Meldung, Steuerrecht

Zum Rechtsschutzbedürfnis bei Klagen betreffend die Energiepreispauschale

Das Finanzgericht Hamburg hat das Rechtsschutzbedürfnis bei der Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale verneint.

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©JürgenFälchle/fotolia.com

Einer Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der Energiepreispauschale ist. Solange die Energiepreispauschale noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als Gläubiger der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies hat das FG Hamburg mit inzwischen rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 18.10.2023 (1 K 163/23) klargestellt.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin begehrte die Verurteilung ihrer vormaligen Arbeitgeberin zur Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Zwischen der Klägerin und ihrer vormaligen Arbeitgeberin bestand seit 1994 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin war auch im Jahr 2022 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Die Beklagte zahlte für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzgeldzeitraum) ihren Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Mit E-Mail vom 24.11.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass voraussichtlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet werde.

Das Amtsgericht Hamburg eröffnete tatsächlich in der Folgezeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten in Eigenverwaltung. Am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung aus. Die Klägerin hat Klage zum Arbeitsgericht erhoben, mit der sie unter anderem die Verurteilung zur Zahlung der Energiepreispauschale gemäß §§ 112 ff. EStG in Höhe von 300 Euro zzgl. Zinsen von der Beklagten verlangte. Mit Beschluss vom 11.05.2023 trennte das Arbeitsgericht die Klage betreffend die Energiepreispauschale ab und verwies den Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Arbeitsrechtswegs insoweit an das Finanzgericht.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Für den Insolvenzgeldzeitraum habe die Beklagte ihren Arbeitnehmern – so auch der Klägerin – keine Gehälter ausgezahlt und dementsprechend auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben, sodass sie von der Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG befreit gewesen sei.

Das FG ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und sah die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet an. Für die Klage gegen die Beklagte als Arbeitgeberin bestehe kein Rechtsschutzinteresse, weil diese nicht Schuldnerin der Energiepreispauschale sei. Vielmehr erfülle die Beklagte durch die Auszahlung der Energiepreispauschale weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht noch eine Zahlungspflicht, die ihr als selbst zu erbringende Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt sei, sondern allein eine ihr durch den Gesetzgeber auferlegte Pflicht einer Zahlstelle. Solange die Energiepreispauschale daher noch nicht im Sinne des § 115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden sei, müsse die Klägerin daher als Gläubigerin der Energiepreispauschale grundsätzlich gemäß § 115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

So sieht es der Gesetzgeber

Das FG führt ergänzend aus, dass selbst wenn man das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin vorliegend für gegeben hielte, etwa, weil man aus der der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Funktion als Zahlstelle der Energiepreispauschale ein subjektives Recht der Klägerin ableiten wollte (z. B. im Hinblick auf etwaige Zinsansprüche bei Nichtauszahlung), sei die vorliegende Klage gleichwohl unbegründet.

Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolge die Auszahlung der Energiepreispauschale nämlich dann nicht durch den Arbeitgeber, wenn dieser – wie vorliegend – keine Lohnsteuer-Anmeldung abgebe. Durch diese gesetzliche Regelung konkretisiere der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße organisatorische Zahlstelle der Energiepreispauschale. Der Arbeitgeber solle nämlich durch die Energiepreispauschale zusätzlich zur organisatorischen Belastung grundsätzlich gerade nicht selbst finanziell belastet werden. Vielmehr entnehme er für die Auszahlung der Energiepreispauschale den Zahlbetrag dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer. Dementsprechend könne eine Auszahlungspflicht dann nicht bestehen, wenn keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben worden sei, da andernfalls der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Wertung mitunter erhebliche Beträge vorzufinanzieren gehabt hätte.


FG Hamburg vom 05.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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