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05.12.2018

Meldung, Steuerrecht

Rechtsprechungsänderung zum steuerbaren Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern

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©gabe9000c/fotolia.com

Die Teilnahme an einem Pferderennen ist nicht umsatzsteuerbar, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird. Mit diesem Urteil hat sich der BFH der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. Das Urteil hat über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Steuerbarkeit von ähnlichen Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden.

Der Streitfall betraf eine GmbH, deren Zweck u.a. im Kauf und Verkauf sowie der Ausbildung von Pferden bestand. Sie erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines Lkw nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht wies die Klage unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen ab.

Erfolg vor dem BFH

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil seiner Entscheidung vom 02.08.2018 (V R 21/16) auf, da das Finanzgericht bei seiner Entscheidung noch von der Umsatzsteuerbarkeit aller Umsätze aus der Teilnahme an Pferderennen sowie einer hierauf beruhenden Unternehmerstellung der GmbH ausgegangen war. Im zweiten Rechtsgang wird das Finanzgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten sind.

BFH folg EuGH

Mit dem Urteil hat sich der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angeschlossen, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird.

(BFH, PM vom 05.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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