Die Beträge, ab denen Berufung oder Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen eingelegt werden kann, sollen moderat angehoben werden. Damit soll im Gleichklang mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten die Inflation seit der jeweils letzten Anpassung der Beträge berücksichtigt werden. Die Änderungen sollen im parlamentarischen Verfahren zusammen mit der Erhöhung der Zuständigkeitsstreitwerte bei den Amtsgerichten erfolgen. Eine entsprechende Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Bundesregierung am 22.10.2025 beschlossen.
Weniger Verfahren, schnellere Urteile?
Die moderate Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte berücksichtigt, dass Rechtsmittel auch bei geringen Streitwerten oftmals eine hohe Bedeutung sowohl für die Parteien als auch für eine einheitliche Rechtsprechung haben können. Die Anpassung soll zugleich zu kürzeren Verfahrensdauern beitragen. Denn durch die Erhöhung wird sich insgesamt die Zahl der Rechtsmittelverfahren verringern.
Konkret sind folgende Erhöhungen vorgesehen:
- Wertgrenze für Berufungen (§ 511 der Zivilprozessordnung – ZPO), Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und das Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) von derzeit 600 auf 1.000 Euro,
- Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 544 ZPO) von derzeit 20.000 auf 25.000 Euro,
- Wertgrenze für Kostenbeschwerden (§ 567 ZPO, § 304 StPO, §§ 66, 68, 69 GKG; §§ 57, 59, 60 FamGKG, §§ 4, 9 JVEG, § 33 RVG, § 108 OWiG, §§ 81, 83 GNotKG) von derzeit 200 auf 300 Euro.