09.05.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rechtsmitteleinlegung mittels beA

Beitrag mit Bild

©terovesalainen/fotolia.com

Mit einem der ersten Wiedereinsetzungsfälle, bei denen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Übermittlungsweg für die Einreichung eines Rechtsmittels genutzt wurde, hatte es das Bayerische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung zu tun.

Der Fall zeigt, dass sich für die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch bei Nutzung des beA letztlich nichts ändert: Der Anwalt, der eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, muss – insofern unabhängig vom Versandweg – darlegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (hier: § 67 SGG, ebenso: § 233 ZPO). Dies erfordert die Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.

Eingangsbestätigung nicht kontrolliert

Für die Führung des Fristenkalenders bedeutet dies – insofern unverändert -, dass eine Frist erst nach Überprüfung gestrichen werden darf. Die Eingangsbestätigung des Gerichts, die bei Versand per beA automatisch erstellt wird, hatte das Kanzleipersonal in dem vom LSG entschiedenen Fall aber nicht kontrolliert; daher kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Büroablauf muss ordentlich organisiert sein

Das Bayerische LSG hat es in seinem Leitsatz (Beschluss vom 03.03.2018 – L 17 U 298/17) so formuliert: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.“

(BRAK, NL vom 08.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


14.09.2026

Diskriminierung bei Bewerbung: Schadensersatz nicht unbegrenzt

Eine neue, dauerhaft ausgeübte Beschäftigung kann den Anspruch auf weiteren Verdienstausfallschaden nach Diskriminierung beenden.

weiterlesen
Diskriminierung bei Bewerbung: Schadensersatz nicht unbegrenzt

Meldung

©Maksim Kabakou/fotolia.com


14.09.2026

Inklusion zahlt sich für Unternehmen aus

Inklusive Arbeitsmodelle können Vielfalt fördern und zugleich Umsatz, Beschäftigung und Innovationskraft von Unternehmen stärken.

weiterlesen
Inklusion zahlt sich für Unternehmen aus

Meldung

saiarlawka/123rf.com


11.09.2026

GAA setzt auf vernetzte Unternehmensberichterstattung

Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen sollten künftig gemeinsam gedacht, gesteuert und konsistent nach außen berichtet werden.

weiterlesen
GAA setzt auf vernetzte Unternehmensberichterstattung
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht