09.05.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rechtsmitteleinlegung mittels beA

Beitrag mit Bild

©terovesalainen/fotolia.com

Mit einem der ersten Wiedereinsetzungsfälle, bei denen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Übermittlungsweg für die Einreichung eines Rechtsmittels genutzt wurde, hatte es das Bayerische Landessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung zu tun.

Der Fall zeigt, dass sich für die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch bei Nutzung des beA letztlich nichts ändert: Der Anwalt, der eine Rechtsmittelfrist versäumt hat, muss – insofern unabhängig vom Versandweg – darlegen, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (hier: § 67 SGG, ebenso: § 233 ZPO). Dies erfordert die Darlegung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation.

Eingangsbestätigung nicht kontrolliert

Für die Führung des Fristenkalenders bedeutet dies – insofern unverändert -, dass eine Frist erst nach Überprüfung gestrichen werden darf. Die Eingangsbestätigung des Gerichts, die bei Versand per beA automatisch erstellt wird, hatte das Kanzleipersonal in dem vom LSG entschiedenen Fall aber nicht kontrolliert; daher kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

Büroablauf muss ordentlich organisiert sein

Das Bayerische LSG hat es in seinem Leitsatz (Beschluss vom 03.03.2018 – L 17 U 298/17) so formuliert: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.“

(BRAK, NL vom 08.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Franziska Sontheim


28.04.2026

Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

In der Schenkungsteuerpraxis ist der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 AO immer wieder streitentscheidend – insbesondere bei anzeigepflichtigen Vorgängen nach § 30 ErbStG, wenn das Finanzamt anschließend eine Steuererklärung nach § 31 ErbStG anfordert.

weiterlesen
Anlaufhemmung für Schenkungsteuer und Werterhöhung von GmbH-Anteilen als Schenkung nach § 7 Abs. 8 ErbStG (BFH vom 27.08.2025 – II R 1/23)

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


28.04.2026

EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

EFRAG stellt die Weichen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung 2026. Im Fokus stehen weniger neue Pflichten, sondern vor allem Vereinfachungen.

weiterlesen
EFRAG legt Arbeitsprogramm 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor

Meldung

©Pixelot/fotolia.com


28.04.2026

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Bei fristlosen Kündigungen darf die Zweiwochenfrist nicht wegen eines Integrationsamt-Verfahrens versäumt werden, entschied das LAG Stuttgart.

weiterlesen
Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht