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18.04.2019

Arbeitsrecht, Meldung

Rechtsmissbrauch durch sachgrundlose Befristung

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Ein verbundener Arbeitgeber darf seine Mitarbeiter nicht abwechselnd befristet einstellen. Sachgrundlos befristete Arbeitsverträge können dann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen sein, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu einem Arbeitsverhältnis im Bereich der Forschung mit Urteil vom 31.01.2019 (21 Sa 936/18) entschieden.

Der Streitfall

Die Beklagte betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in dem die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.

Kein sachlicher Grund für Arbeitgeberwechsel

Das Landesarbeitsgericht hat die gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen und der Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben. Für den Arbeitgeberwechsel habe es keinen sachlichen Grund gegeben; er habe vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

(LAG Berlin-Brandenburg, PM vom 15.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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