Das OLG Hamburg hat sich in einem aktuellen Streitfall mit der Amtsniederlegung eines des Alleinvorstands einer AG und der drohenden Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft beschäftigt.
In dem Fall wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder legten ihre Ämter nieder, ebenso der alleinige Vorstand der Gesellschaft, was er im Register anmeldete. Das Registergericht wies darauf hin, dass die Amtsniederlegung nicht eingetragen werden könne. Die Niederlegung sei rechtsmissbräuchlich, da sie zur Unzeit erfolgt sei. Die Gesellschaft sei nämlich bei Eintragung der Niederlegung handlungsunfähig, da bereits zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder ihre Ämter niedergelegt hätten. Gegen diesen Beschluss wandte sich der Alleinvorstand.
Gesellschaft ist nicht handlungsunfähig
Das OLG Hamburg stellte mit Beschluss vom 27.06.2016 (Az. 11 W 30/16) klar, dass die Amtsniederlegung des Alleinvorstands einer AG auch dann nicht zur Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft führe, wenn nur noch ein Aufsichtsratsmitglied verblieben ist, denn sowohl dieses Mitglied als auch jeder Aktionär können die gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats gem. § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG beantragen und der Aufsichtsrat sodann einen neuen Vorstand bestellen.
(OLG Hamburg / Viola C. Didier)