• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • „Rechtsanwalt“ genügt nicht als einfache Signatur

17.07.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

„Rechtsanwalt“ genügt nicht als einfache Signatur

AnwältInnen müssen Schriftsätze signieren und aus ihrem eigenen Anwaltspostfach ans Gericht senden. Der bloße Schriftzug „Rechtsanwalt“ genügt selbst bei einem Einzelanwalt nicht. Das hat das OLG Braunschweig klargestellt.

Beitrag mit Bild

©kebox/fotolia.com

Ein Strafverteidiger hatte gegen die Verurteilung seines Mandanten zu einer Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Amtsgericht Hannoversch Münden Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Anders als der Zulassungsantrag wurde die Begründung dieses Antrags jedoch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Verteidigers versehen, sondern war lediglich mit „Rechtsanwalt“ unterzeichnet und über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Verteidigers eingereicht worden.

Signatur ist Pflicht

Das genügt nicht, stellte das OLG Braunschweig klar (Beschl. vom 09.06.2023 – 1 ORbs 22/23), auch wenn der Verteidiger als Einzelanwalt niedergelassen sei: Die einfache Signatur (Wiedergabe des Namens am Ende des Textes) sei bei der Übermittlung von Dokumenten gemäß der zweiten Variante des § 32 a Abs. 3 StPO auch dann zu verlangen, wenn im verwendeten Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei nur ein Rechtsanwalt ausgewiesen sei.

Damit schloss das OLG Braunschweig sich der Rechtsprechung einer Reihe anderer Obergerichte an. Diese legen zugrunde, dass das Fehlen einer einfachen Signatur zwar ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn ohne Beweisaufnahme aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass die oder der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt. Selbst wenn nur ein einzelner Rechtsanwalt auf dem Briefkopf ausgewiesen sei, stehe aber nicht zweifelsfrei fest, dass er auch den Schriftsatz verantwortet habe; denn es könnten etwa auch ein nicht auf dem Briefkopf genannter angestellter Rechtsanwalt oder ein Urlaubs- oder Krankheitsvertreter den Schriftsatz verantwortet haben. Ebenso sah es auch der Bundesgerichtshof bei Unterzeichnung mit „Rechtsanwältin“ durch die einzige im Briefkopf einer Kanzlei neben mehreren Rechtsanwälten genannte Rechtsanwältin.

Anwälte müssen Haftungsrisiko im Blick haben

Weniger streng hatte es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BAG, Beschl. vom 25.08.2022 – 2 AZN 234/22) gesehen. Es hatte bei einem Einzelanwalt den Abschluss des Schriftsatzes mit „Rechtsanwalt“ als einfache Signatur genügen lassen. Dieser Entscheidung tritt das OLG Braunschweig ausdrücklich entgegen.

Anwältinnen und Anwälte sollten sich schon wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos nicht darauf verlassen, dass Gerichte der großzügigen Linie des BAG folgen und „Rechtsanwalt“ oder „Rechtsanwältin“ als einfache Signatur genügen lassen. Dem Grundsatz des sichersten Weges folgend sollten sie vielmehr entweder ihren Namen maschinenschriftlich bzw. durch eine eingescannte Unterschrift hinzufügen oder gleich qualifiziert elektronisch signieren.


BRAK vom 13.07.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


13.02.2026

EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Eine an den WIBOR gekoppelte Zinsklausel ist grundsätzlich nicht missbräuchlich und Banken müssen die Berechnungsmethodik des Referenzindex nicht erläutern.

weiterlesen
EuGH stärkt Banken bei Immobilienkrediten mit WIBOR

Meldung

©p365.de/fotolia.com


13.02.2026

Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes verpflichtet künftig auch private Anbieter, durch „angemessene Vorkehrungen“ Barrieren abzubauen.

weiterlesen
Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes: Neue Pflichten für Unternehmen

Steueboard

Nicola Halmburger


12.02.2026

Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR

Spenden sind ein nicht wegzudenkender Beitrag im dritten Sektor. Für viele Spender ist die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Zuwendungen ein willkommener Nebeneffekt. Allerdings unterliegt der Spendenabzug strengen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere bei Spenden ins Ausland beachtet werden müssen.

weiterlesen
Spendenabzug: Vorsicht bei Spenden an Gemeinnützigkeitsorganisationen außerhalb der EU/EWR
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)