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16.03.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Rechtsanwalt behält auch nach Kündigung des Mandats Vergütungsanspruch

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© Marco2811 / fotolia.com

Das OLG Oldenburg hat klargestellt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrags durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch behält. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat.

In dem konkreten Fall hatte der Kläger von den beiden beklagten Anwälten, die gemeinsam eine Kanzlei betreiben, die Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars gefordert. Der Kläger hatte trotz des bestehenden Mandatsverhältnisses einen weiteren Anwalt in der gleichen Sache beauftragt. Dieser hatte dann auch gleich mit dem zuständigen Richter telefoniert, ohne seine Berufskollegen darüber zu informieren. Die beiden beklagten Anwälte hatten daraufhin erklärt, das Mandat niederlegen zu wollen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter mit dabei sein solle.

OLG bejaht Vergütungsanspruch

Der Kläger erklärte kurz darauf, er nehme das Angebot der Mandatsniederlegung an und klagte vor dem Landgericht Oldenburg auf Rückzahlung des bereits gezahlten Anwaltshonorars. Die Klage blieb ohne Erfolg, ebenso wie die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers. Die beklagten Anwälte behielten ihren Vergütungsanspruch, so das OLG in den Beschlüssen 2 U 85/16 vom 21.12.2016 und vom 09.02.2017.

Vorliegend kein vertragswidriges Verhalten

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sie sich selbst vertragswidrig verhalten hätten. Dies sei aber nicht der Fall. Denn es sei nicht ersichtlich, dass die Parteien die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanwalts vereinbart hätten. Auch die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, wenn der zusätzliche Anwalt weiter beauftragt bleibe, stelle kein vertragswidriges Verhalten dar. Der eigenmächtige Anruf des neuen Anwalts bei dem zuständigen Richter sei geeignet gewesen, den Ruf der beklagten Anwälte zu schädigen. Vor diesem Hintergrund sei die Ankündigung, das Mandat niederlegen zu wollen, gerechtfertigt gewesen.

(OLG Oldenburg, PM vom 13.03.2017 / Viola C. Didier)


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