Wann handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI, sodass bei Zahlung dieser Beiträge eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung erfolgen kann? Mit dieser Frage hat sich das SG Stuttgart beschäftigt.
Auch bei dem Beitrag nach § 13 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS) in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI, sodass bei Zahlung dieser Beiträge eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung erfolgen kann. Dies hat das SG Stuttgart mit Urteil vom 29.05.2018 (S 2 R 5953/17) klargestellt.
Einkommensbezogene Pflichtbeiträge?
Der Kläger ist seit dem 10.02.2009 als Rechtsanwalt zugelassen und ist als solcher Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. In dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 war er arbeitssuchend und entrichtete den Beitrag nach § 13 VwS in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags. Die Beklagte lehnte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für diesen Zeitraum ab, da es sich bei dem Beitrag nach § 13 VwS nicht um einkommensbezogene Pflichtbeiträge handele. Hiergegen wurde Klage erhoben.
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Kläger durch die Zahlung des Beitrages nach § 13 VwS einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI gezahlt habe und dementsprechend eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen konnte.
(SG Stuttgart, NL vom 02.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)