• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Rechtsanwälte: Versorgungswerk trotz Arbeitslosigkeit

09.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Rechtsanwälte: Versorgungswerk trotz Arbeitslosigkeit

Beitrag mit Bild

©stadtratte/fotolia.com

Wann handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI, sodass bei Zahlung dieser Beiträge eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung erfolgen kann? Mit dieser Frage hat sich das SG Stuttgart beschäftigt.

Auch bei dem Beitrag nach § 13 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS) in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI, sodass bei Zahlung dieser Beiträge eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung erfolgen kann. Dies hat das SG Stuttgart mit Urteil vom 29.05.2018 (S 2 R 5953/17) klargestellt.

Einkommensbezogene Pflichtbeiträge?

Der Kläger ist seit dem 10.02.2009 als Rechtsanwalt zugelassen und ist als solcher Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. In dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 war er arbeitssuchend und entrichtete den Beitrag nach § 13 VwS in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags. Die Beklagte lehnte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für diesen Zeitraum ab, da es sich bei dem Beitrag nach § 13 VwS nicht um einkommensbezogene Pflichtbeiträge handele. Hiergegen wurde Klage erhoben.

Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass der Kläger durch die Zahlung des Beitrages nach § 13 VwS einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI gezahlt habe und dementsprechend eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen konnte.

(SG Stuttgart, NL vom 02.08.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


02.07.2025

EU-Klimagesetz: Neues Zwischenziel für 2040

Die EU-Kommission schlägt ein neues Klimaziel von 90% weniger Emissionen bis 2040 vor – ein ambitionierter Plan, der jedoch erhebliche Zweifel an Umsetzbarkeit aufwirft.

weiterlesen
EU-Klimagesetz: Neues Zwischenziel für 2040

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


02.07.2025

BFH: Verzögerter Erbschein schützt nicht vor Zinslast

Der BFH hat entschieden, dass auch lange Erbscheinverfahren über Jahre keinen Erlass von Nachzahlungszinsen rechtfertigen.

weiterlesen
BFH: Verzögerter Erbschein schützt nicht vor Zinslast

Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


01.07.2025

IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Die IFRS-Leitlinien liefern praktische Hinweise für eine transparente, zielgerichtete Klimaberichterstattung im Einklang mit IFRS S2.

weiterlesen
IFRS-Leitlinien zur Berichterstattung über Klimatransformationspläne

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank